Rn 6

Wird ein gesamtes Gebäude (§ 3 Rn 3) abw vom Aufteilungsplan an einer anderen Stelle auf dem Grundstück oder in einer anderen Form errichtet, entsteht nach hM SonderE, sofern die einzelnen im SonderE stehenden Räume ohne Weiteres nach dem Aufteilungsplan zu identifizieren und untereinander sowie ggü dem gemE abzugrenzen sind (BGH ZMR 04, 206, 207); fehlt es hieran, sind sämtliche Miteigentumsanteile substanzlos und isoliert (dazu § 3 Rn 7). Bsp: Wenn Fertiggaragen auf einem Grundstück ggü dem Aufteilungsplan lediglich um 1 m versetzt errichtet werden, soll nach hM Sondereigentum entstehen (BayObLG NJW-RR 90, 332 [BayObLG 15.12.1989 - BReg 2 Z 130/89]). Dogmatisch überzeugt dieses nicht, da dort, wo der Raum errichtet ist, es an einer Bestimmung zum SonderE mangelt (s.a. Rn 8 zu Abweichungen von Räumen).

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