Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Zweifelsfreie Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum durch Aufteilungsplan sowie Ausschluss eines Anspruchs auf erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen UR II 1267/87)

LG München I (Aktenzeichen 1 T 4464/89)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 18. Oktober 1989 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4 500 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und der Antragsgegner sind die beiden Wohnungseigentümer einer aus einem Doppelhaus und zwei Fertiggaragen bestehenden Wohnanlage. Jedem Wohnungseigentümer ist an einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstücksfläche ein Sondernutzungsrecht eingeräumt, dem Antragsgegner an der hinter den beiden Fertiggaragen liegenden Fläche. Die Baubehörde hat verlangt, daß vor den beiden Garagen zwei Stellplätze eingerichtet und unterhalten werden.

Die beiden Fertiggaragen wurden in Abweichung von dem Aufteilungsplan einen Meter zu weit nach vorne gesetzt.

Der Antragsteller hat beim Amtsgericht unter anderem beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, der Zurückversetzung der beiden Garagen um einen Meter zuzustimmen und die auf die Versetzung seiner Garage entfallenden Kosten zu tragen. Das Amtsgericht hat diesen Antrag am 17.2.1989 abgewiesen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde am 18.10.1989 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Auch wenn auf den Stellplätzen vor den Garagen Fahrzeuge abgestellt seien, führe dies nicht zu einer Behinderung. Der Antragsteller habe auch dann keinen Anspruch auf Versetzung der Garagen, wenn die se unter Abweichung vom Aufteilungsplan errichtet worden seien und dadurch einerseits die dem Antragsgegner zustehende Sondernutzungsfläche hinter den Garagen tatsächlich größer, andererseits der im Gemeinschaftseigentum stehende Platz vor den Garagen kleiner geworden sei. Denn der mit einer Versetzung verbundene Aufwand stünde in keinem Verhältnis zum Erfolg. Der einzige Vorteil für den Antragsteller wäre, daß die Sondernutzungsfläche des Antragsgegners kleiner würde. Auch habe der Antragsgegner beim Kauf der Eigentumswohnung auf den bestehenden Bauzustand vertrauen dürfen.

2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Der Aufteilungsplan, dessen Vorliegen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG Voraussetzung für die Eintragung von Wohnungseigentum im Grundbuch und damit für die Begründung von Wohnungseigentum ist, soll sicherstellen, daß dem Bestimmtheitsgrundsatz des Sachen- und Grundbuchrechts Rechnung getragen wird, also das Sondereigentum auf die dafür vorgesehenen Räume beschränkt bleibt und die Grenzen des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums klar abgesteckt werden (BayObLGZ 1980, 226/228 f.; OLG Frankfurt Rpfleger 1980, 391; Weitnauer WEG 7. Aufl. § 7 Rn. 10 a). Umstritten ist, ob der Aufteilungsplan über den Gesetzeswortlaut hinaus, der verlangt, daß aus ihm „die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile” ersichtlich sein müssen, immer auch die Lage des Gebäudes oder der mehreren Gebäude auf dem Grundstück aufzeigen muß (bejahend: OLG Hamm Rpfleger 1976, 317/319; vgl. auch BayObLGZ 1973, 78/83 und OLG Bremen Rpfleger 1980, 68; verneinend: Weitnauer § 7 Rn. 4 b; Demharter Rpfleger 1983, 133/135). Die Streitfrage braucht nicht entschieden zu werden, weil hier der Aufteilungsplan auch den Standort des Hauses und der beiden Garagen auf dem Grundstück zweifelsfrei festlegt. Allerdings weicht die tatsächliche Bauausführung insoweit von dem Aufteilungsplan ab, als die beiden Fertiggaragen einen Meter zu weit in Richtung Grundstückszufahrt errichtet wurden.

b) Diese Abweichung hindert nicht die Entstehung von Sondereigentum an den Garagen. Daß auch Fertiggaragen wesentliche Grundstücksbestandteile sind und damit Sondereigentum an ihnen begründet werden kann, hat der Senat am 11.11.1988 (BReg. 2 Z 92/88) insbesondere unter Hinweis auf BFH NJW 1979, 392 und OLG Düsseldorf BauR 1982, 164/165 entschieden. Trotz der Abweichung vom Aufteilungsplan hinsichtlich der Lage der beiden Fertiggaragen auf dem Grundstück ist es möglich, das gemeinschaftliche Eigentum und das Sondereigentum anhand des Aufteilungsplans zweifelsfrei festzustellen; auch bestehen hinsichtlich der Abgrenzung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum keine Zweifel. Damit hat der Aufteilungsplan seine Funktion erfüllt, so daß Sondereigentum an den Garagen entstanden ist, so wie sie errichtet wurden (BayObLGZ 1981, 332/335 f.; OLG Köln Rpfleger 1982, 374). Auch wenn man es für erforderlich erachten sollte, daß der ...

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