Rn 46

Grds kann jeder WEigtümer ab dem 1.12.23 (§ 26a Rn 7; § 48 Rn 4) verlangen, dass nicht irgendein Verw bestellt wird, sondern ein iSv § 26a I zertifizierter. Kommen die WEigtümer diesem Anspruch nicht nach, kann der Verlangende eine Klage nach § 44 I 2 erheben. Ein Ermessen besteht insoweit nicht (str). Den WEigtümern steht es ohne Verlangen allerdings frei, mit einem Verw, der nicht über ein Zertifikat verfügt, aber das Vertrauen aller WEigtümer besitzt, weiterhin zusammenzuarbeiten (BTDrs 19/22634, 46).

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