Gesetzestext

 

(1) Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt.

(2) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter zu erlassen. 2In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere festgelegt werden:

1. nähere Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren der Prüfung;
2. Bestimmungen über das zu erteilende Zertifikat;
3. Voraussetzungen, unter denen sich juristische Personen und Personengesellschaften als zertifizierte Verwalter bezeichnen dürfen;
4. Bestimmungen, wonach Personen aufgrund anderweitiger Qualifikationen von der Prüfung befreit sind, insbesondere weil sie die Befähigung zum Richteramt, einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt, eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann oder zur Immobilienkauffrau oder einen vergleichbaren Berufsabschluss besitzen.

A. Sinn und Zweck.

 

Rn 1

Nach § 19 II Nr 6 gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung des gemE die Bestellung eines zertifizierten Verw. § 26a I regelt die Voraussetzungen, unter denen sich eine Person als zertifizierter Verw bezeichnen darf.

 

Rn 2

§ 26a I stellt keine gewerberechtlichen Anforderungen auf (BTDrs 19/22634, 46). Die Zertifizierung ist insb keine Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis nach § 34c GewO. Die Tätigkeit als Verw ist auch dann gewerberechtlich zulässig, wenn der Verw nicht über ein Zertifikat verfügt (BTDrs 19/22634, 46).

B. Begriff des zertifizierten Verw (§§ 26a I, 48 IV 2).

 

Rn 3

§ 26a I definiert den zertifizierten Verw. Danach ist für die Führung der Bezeichnung eine Prüfung vor einer IHK zu bestehen. § 48 IV 2 fingiert, dass eine Person, die am 1.12.20 Verw einer GdW war, gegenüber den WEigtümer dieser Gemeinschaft bis zum 1.6.24 als zertifizierter Verw gilt.

C. Prüfung – ZertVerwV (§ 26a II).

I. Überblick.

 

Rn 3a

Das BMJV ist durch § 26a II 1, 2 ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Prüfung zum zertifizierten Verw zu erlassen. Das BMJV hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und die ZertVerwV v 2.12.21 mWv 17.12.21 erlassen (BGBl I. 5182).

II. Inhalte.

 

Rn 3b

Die ZertVerwV (abgedruckt Rn 8) regelt den Prüfungsgegenstand (§ 1 iVm mit der Anlage 1), die zuständige Prüfungsstelle und den Prüfungsausschuss (§ 2), die Durchführung, Bewertung und die Wiederholung der Prüfung (§§ 3–6), die Befreiung von der Prüfungspflicht (§ 7) sowie die Fragen, was für jur Personen und Personengesellschaften gilt (§ 8). Zur Begründung dieser Regelungen s. BRDrs 757/21 und BRDrs 757/1/21.

 

Rn 3c

Soweit § 7 S 2 ZertVerwV bestimmt, dass sich ohne Prüfung als zertifizierter Verwalter bezeichnen darf, wer die Befähigung zum Richteramt, eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Immobilienkauffrau oder zum Immobilienkaufmann, zur Kauffrau oder zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft, einen anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin oder einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt besitzt, ist diese Anordnung nicht von § 26a II 1 gedeckt, rechtswidrig und unbeachtlich, da sie § 26a I widerspricht.

D. Anspruch auf zertifizierten Verw.

 

Rn 4

Jeder WEigtümer hat nach § 19 II Nr 6 grds einen Anspruch darauf, dass ein zertifizierter Verw bestellt wird (§ 19 Rn 46). § 19 II Nr 6 ist nach § 48 IV 1 allerdings erst ab 1.12.23 anwendbar, um die Entwicklung und Umsetzung der notwendigen Zertifizierungsverfahren zu ermöglichen.

E. ZertVerwV.

 

Rn 5

Eingangsformel Auf Grund des § 26a Abs 2 des WEG idF der Bekanntmachung vom 12.1.21 (BGBl. I S. 34) verordnet das BMJV:

Zitat

 

Gegenstand der Prüfung.

Gegenstand der Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach § 26a Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes sind die in Anlage 1 aufgeführten Sachgebiete. Hinsichtlich der Sachgebiete aus den Themenbereichen rechtliche Grundlagen (Nummer 2), kaufmännische Grundlagen (Nummer 3) und technische Grundlagen (Nummer 4) sind vertiefte Kenntnisse, hinsichtlich derjenigen aus dem Themenbereich Grundlagen der Immobilienwirtschaft (Nummer 1) lediglich Grundkenntnisse erforderlich.

Zitat

 

Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss.

(1) Die Prüfung kann vor jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die sie anbietet.

(2) Die Industrie- und Handelskammer richtet mindestens einen Prüfungsausschuss ein, der die Prüfung abnimmt. MehrereIndustrie- und Handelskammern können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss einrichten.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen auf den Prüfungsgebieten sachkundig sein, für die sie zuständig sind. Sie müssen für die Mitwirkung im Prüfungsverfahren geeignet sein.

Zitat

 

Durchführung der Prüfung.

(1) Die Prüfung setzt sich aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zusammen. Die Teilnahme am mündlichen Teil der Prüfung setzt das Bestehen des schriftlichen Teils voraus.

(2) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst die in § 1 aufgeführten Themenbereiche. Sie sind anhand praxisbezogener Aufgaben und in ...

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