Rn 4

Um den Personen, die sich zertifizieren lassen wollen, den Industrie- und Handelskammern, die nach § 26a I die Prüfung abzunehmen haben, und dem BMJ Zeit für die Vorbereitung auf die Zertifizierungsverfahren zu gewähren, ist § 19 II Nr 6 nach § 48 IV 1 erst ab dem 1.12.23 anwendbar. Mit Blick auf die Übergangszeit fingiert § 48 IV 2, dass natürliche oder juristische Person, die am 1.12.20 Verw waren, gegenüber den WEigtümern ihrer Gemeinschaft bis zum 1.6.24 als zertifizierter Verw gelten.

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