Rn 9

Der Verw hat für die Frage, wie er seine Pflichten als Organ der GdW wahrnimmt, ein Ermessen (BGH ZMR 19, 776 Rz 6; NJW 17, 666 Rz 13). Das Ermessen ist pflichtgemäß und also nach Sinn und Zweck der Norm ausüben, die ihm Handlungsspielräume gewährt (BGH NJW 17, 666 Rz 16). Der Verw ist bei seiner Ermessensausübung Vereinbarungen und Beschl unterworfen und also an Weisungen gebunden. Der Verw hat in der konkreten Entscheidungssituation als Organ alle verfügbaren Informationsquellen tatsächlicher und rechtlicher Art auszuschöpfen und auf dieser Grundlage die Vor- und Nachteile der bestehenden Handlungsoptionen sorgfältig abzuschätzen und den erkennbaren Risiken Rechnung zu tragen (s.a. BGH NJW 17, 666 [BGH 08.07.2016 - V ZR 261/15] Rz 16 und – für den Geschäftsführer – NJW 08, 3361 Rz 11). Für die etwaigen Ermessensfehler und ihre Überprüfung gilt nichts anderes als für das Ermessen der WEigtümer.

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