Rn 18

Eine Hausordnung kann vereinbart, aber auch beschlossen werden. Ferner kann der Verw ermächtigt sein, die Hausordnung zu bestimmen. Die jeweilige Änderungsmöglichkeit bemisst sich an der Rechtsqualität der Entstehung. Vereinbarungen bedürfen einer Änderungsvereinbarung. Ist die Vereinbarung Teil der Gemeinschaftsordnung (Vor §§ 1–49 Rn 8), ist sie nach hM allerdings idR durch Beschl änderbar (BayObLG ZMR 02, 64; Frankf ZMR 91, 113; zw). Hat der Verw die Hausordnung nach § 317 BGB bestimmt, liegt hierin eine Vereinbarung, die nur durch Vereinbarung geändert werden kann (str). Fehlt eine Hausordnung oder ist sie unvollständig, kann – nach Befassung der WEigtümer – nach § 44 I 2 eine Hausordnung auch vom Gericht aufgestellt, abgeändert oder ergänzt werden (Hamm NJW 69, 884; passim BGH ZMR 99, 41, 44).

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