Rn 18

Bei der Nichtigkeitsklage handelt sich um eine § 256 I ZPO unterfallende Feststellungsklage, die auf ein Nichtigkeitsurteil zielt. Das Recht zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage steht nach § 44 I 1 jedem WEigtümer zu (s.a. BGH NJW 12, 2578 Rz 9). Für die Frage des Rechtsschutzinteresses des Nichtigkeitsklägers ist es bedeutungslos, ob er für oder gegen den Beschl gestimmt hat oder an der Beschl-Fassung nicht beteiligt war (s.a. BGH NJW 12, 2578 [BGH 01.06.2012 - V ZR 225/11] Rz 9).

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