Rn 51

Den WEigentümern ist aufgrund ihres Selbstorganisationsrechtes ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt (BGH V ZR 69/21 Rz 38; ZMR 21, 136 Rz 13). Der neue Umlageschlüssel muss lediglich § 18 II genügen (BGH V ZR 69/21 Rz 38). An die Auswahl eines angemessenen Umlageschlüssels dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, weil sich jede Änderung zwangsläufig auf die Kostenlast des einen oder des anderen WEigtümers auswirkt (BGH ZMR 21, 136 Rz 13). Eine Änderung setzt nicht voraus, dass der geltende Umlageschlüssel Einzelne benachteiligt oder dass aufgrund sonstiger Umstände eine Neuregelung erforderlich ist (BGH ZMR 21, 136 Rz 13). Dem Ermessen wird eine Grenze nur durch das Willkürverbot gezogen (BGH ZMR 21, 136 Rz 13; NJW 11, 2202 Rz 8).

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