Rn 30

Die Duldungspflicht besteht, soweit und solange eine Duldung erforderlich ist (§ 555a BGB Rn 7 ff gilt analog zum Inhalt der Duldung). Was gilt, ist eine Frage des Einzelfalls. Beispiele sind das Betretenlassen, das Ertragen von Gerüchen, Lärm, Messungen, Wartungen, vorbereitende Maßnahmen, Unterbrechungen der Versorgung, das Aufbrechen, Beschädigen und Zerstören des SonderE (BGH NZM 22, 806 Rz 13; ZMR 03, 209). Der WEigtümer muss grds nicht aktiv mitwirken, etwa Möbel beiseitestellen, Gardinen abnehmen oder Tröge beiseite räumen (BayObLG WE 96, 152, 153), darf eine Erhaltungsmaßnahme aber auch nicht behindern, schuldet zB Terminabsprachen (s.a. BGH NJW 09, 1736 [BGH 04.03.2009 - VIII ZR 110/08] Rz 16). Grenze der Gestattungsverpflichtung bilden das Gemeinschaftsverhältnis (Vor §§ 1–49 Rn 16) und §§ 242, 226 BGB (s.a. BGH NJW 72, 723 [BGH 23.02.1972 - VIII ZR 91/70]). Bei der Beurteilung sind die widerstreitenden Interessen und der grundrechtliche Schutz der Wohnung zu beachten.

 

Rn 31

Die Maßnahmen iSv Rn 14 müssen analog § 555a II BGB ausreichende Zeit vorher bekannt gegeben und idR während der üblichen Arbeitszeiten durchgeführt werden (§ 555a BGB Rn 12 gilt analog).

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