Rn 33

§ 9a IV 1 Hs 1 ordnet für Verbindlichkeiten (auch deliktische) der GdW keine Schuld, aber eine Haftung (›Unterworfensein‹ unter den Zwangsvollstreckungszugriff des Gläubigers; Schulden bedeutet demgegenüber ›leisten müssen‹) der WEigtümer – nicht des werdenden (§ 8 Rn 10 ff) – nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile (§ 16 I 1) an. Eine Verbindlichkeit muss während der Zugehörigkeit eines WEigtümers zur GdW entstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sein. Ergibt eine Auslegung, dass die WEigtümer (auch) Vertragspartei sind oder ordnet ein Gesetz an, dass die WEigtümer Vertragspartei werden und kommt es auch dazu, ist § 9a IV 1 Hs 1 nicht anwendbar (unklar BGH NJW 09, 2521, 2522; Hamm ZMR 09, 466, 467).

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