Veräußerungsgewinn

















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Praxis-Tipp

Geänderte Ausübung des Wahlrechts für die Tarifvergünstigung von Veräußerungsgewinnen

Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe von Betrieben und Mitunternehmeranteilen sind einkommensteuerrechtlich durch einen Veräußerungsfreibetrag und einen begünstigten Steuersatz privilegiert. Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG wird personenbezogen und nur auf Antrag gewährt. Er ist dem Steuerpflichtigen für alle Gewinneinkunftsarten nur einmal im Leben zu gewähren.



















Mann übergibt anderem Mann ein Dokument
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Außerordentliche Einkünfte

Praxisfälle zum Geltungsbereich der Gesamtplanrechtsprechung

Liegt aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils ein Gewinn i. S. d. § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG vor, so ist dieser Gewinn nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 EStG mit einem ermäßigten Steuersatz zu besteuern, soweit er zu außerordentlichen Einkünften führt. Der BFH hat nunmehr entschieden, unter welchen Voraussetzungen Einkünfte "außerordentlich" i. S. v. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG anzusehen sind.