"Exit-Bonus" für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegt Halbeinkünfteverfahren
Der Kläger war als Geschäftsführer einer Holding-GmbH tätig. Im Rahmen eines "Management-Buy-Outs" erwarben Finanzinvestoren im Jahr 2003 (mittelbar) sämtliche Anteile an dieser und beteiligten den Kläger und weitere Geschäftsführer von Tochtergesellschaften als Minderheitsgesellschafter. Nach in diesem Zusammenhang getroffenen Vereinbarungen sollten die beteiligten Manager, darunter der Kläger, im Falle eines Verkaufs der Holding-Anteile am Veräußerungserlös der Finanzinvestoren beteiligt werden. Die Höhe dieses "Exit-Bonus" richtete sich nach den Ergebnissen derjenigen Gesellschaft, für die der jeweilige Manager tätig war. Im Jahr 2006 veräußerten sowohl die Finanzinvestoren als auch die Minderheitsgesellschafter sämtliche Holding-Anteile an einen Dritten.
Das Finanzamt behandelte den auf die Beteiligung des Klägers entfallenden Erlös als hälftig steuerfreien Veräußerungsgewinn und den "Exit-Bonus" als Arbeitslohn. Der Kläger vertrat demgegenüber die Ansicht, dass auch der Bonus als "disquotaler Veräußerungsgewinn" dem Halbeinkünfteverfahren unterliege.
Dem folgte der Senat nicht und wies die Klage weitgehend ab. Der "Exit-Bonus" stelle einen in vollem Umfang steuerpflichtigen Ertrag und keinen Veräußerungserlös dar. Der Kläger habe diese Zahlung nicht als Veräußerungspreis für seine Beteiligung erhalten, sondern allein wegen der Veräußerung der Anteile der Mehrheitsgesellschafter. Dies ergebe sich aus den Vereinbarungen, wonach für den "Exit-Bonus" eine Veräußerung der eigenen Beteiligung des Klägers nicht erforderlich gewesen wäre. Ein disquotaler Veräußerungspreis sei zudem gar nicht vorstellbar, weil der Kläger keinen höheren (disquotalen) Anspruch gegen den Erwerber gehabt habe, sondern gegen andere Gesellschafter.
Der Senat ließ offen, ob der "Exit-Bonus" als Arbeitslohn oder als Einnahme aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu behandeln sei, da in beiden Fällen dieselben steuerlichen Auswirkungen einträten. Der Betrag sei aber als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nach § 34 EStG ermäßigt zu besteuern. Nur insoweit hatte die Klage Erfolg.
FG Münster, Urteil v. 12.12..2014, 4 K 1918/13 E
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
386
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
321
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
292
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
291
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
285
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
2281
-
Anschrift in Rechnungen
196
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
182
-
Teil 1 - Grundsätze
178
-
Korrektur des IAB-Abzugs nach § 7g Abs. 3 EStG
168
-
Steuerschuldnerschaft für Subunternehmerleistungen eines polnischen Pflegedienstes
30.12.2025
-
Freibetrag für weichende Erben
29.12.2025
-
Unentgeltliche Übertragung eines Teil-Mitunternehmeranteils
23.12.2025
-
Rückgängigmachung eines nicht ordnungsgemäß angezeigten Erwerbsvorgangs
23.12.2025
-
Einbringung von Anteilen an einer grundbesitzenden PersG in erst kurz zuvor gegründete KapG
22.12.2025
-
Besteuerung von Zahlungen aus einem US-amerikanischen 401(k) pension plan
22.12.2025
-
Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde
22.12.2025
-
Grunderwerbsteuer bei Verlängerung der Beteiligungskette
19.12.2025
-
Grunderwerbsteuer bei Verkürzung der Beteiligungskette
19.12.2025
-
Alle am 18.12.2025 veröffentlichten Entscheidungen
18.12.2025