Einziehung einer Forderung steht einer Veräußerung nach § 23 EStG gleich
Der Kläger war Geschäftsführer einer KG, an der er zu 40 Prozent beteiligt war. Die KG hatte eine Forderung von 410.000 EUR gegen eine GmbH, deren Alleingesellschafter der Kläger war. Weil die KG dringend Liquidität benötigte und die GmbH die Forderung nicht begleichen konnte, kaufte der Kläger der KG die Forderung für 200.000 EUR ab. Ein halbes Jahr nach diesem Forderungsankauf zahlte die GmbH dem Geschäftsführer als neuem Gläubiger insgesamt 400.000 EUR zurück. Das Finanzamt beurteilte den Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 EStG und besteuerte die Differenz zwischen Ankaufspreis und Rückzahlungsbetrag als privaten Spekulationsgewinn. Der Kläger hielt dem entgegen, dass durch die Einziehung einer Forderung keine "Veräußerung" i. S. d. § 23 EStG bewirkt worden sei, weil es an einem Rechtsträgerwechsel fehle.
Privates Veräußerungsgeschäft liegt vor
Das Finanzgericht urteilte, dass das Finanzamt zur Recht ein privates Veräußerungsgeschäft angenommen hatte.
Für die hier maßgebliche Rechtslage bis einschließlich 2008 konnten auch Kapitalforderungen der Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts sein (ab 2009: vorrangig Kapitaleinkünfte). Die Forderung war vom Kläger zunächst entgeltlich erworben worden, sodass ein Anschaffungsvorgang vorlag. Die Rückzahlung durch die GmbH erfolgte innerhalb eines Jahres, sodass auch die Jahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gewahrt war.
Einziehung einer fälligen Forderung
Nach Gerichtsmeinung lag auch eine Veräußerung i. S. d. § 23 EStG vor, da der Begriff der Veräußerung weit ausgelegt werden muss. Zwar fehlt es bei der Einziehung einer Forderung wie im vorliegenden Fall an einem (für die Veräußerung im engeren Sinne notwendigen) Rechtsträgerwechsel, allerdings ist die Einziehung einer fälligen Forderung nach Gerichtsmeinung eine Verwertung der Forderung, die einer Veräußerung gleichgestellt ist. Das Finanzgericht verweist insoweit auf die höchstrichterliche Rechtsprechung.
Hinweis: Die Revision beim BFH ist unter dem Az. IX R 12/18 anhängig.
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 14.3.2018, 3 K 407/16, Haufe Index 11770909
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
1.012
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
869
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
624
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
610
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
600
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
554
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
534
-
5. Gewinnermittlung
497
-
Ortsübliche Vermietungszeit für eine Ferienwohnung
485
-
Anschrift in Rechnungen
474
-
Alle am 19.9.2024 veröffentlichten Entscheidungen
19.09.2024
-
Gericht der Europäischen Union ab Oktober 2024 für Vorabentscheidungen zuständig
19.09.2024
-
Keine Wiedereinsetzung bei unterlassener Bearbeitung eines Klageauftrags
19.09.2024
-
Rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns II
18.09.2024
-
Positives Eigenkapital nach Umwandlung einer GmbH
17.09.2024
-
Keine Steuerermäßigung für freiwillige Vorauszahlungen auf Handwerkerleistungen
16.09.2024
-
Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung
16.09.2024
-
Zinssatz für Schuldzinsenhinzurechnung bei Überentnahmen
13.09.2024
-
Grenzgängerregelung im DBA-Schweiz bei nicht ganzjähriger Beschäftigung
12.09.2024
-
Alle am 12.9.2024 veröffentlichten Entscheidungen
12.09.2024