Einziehung einer Forderung steht einer Veräußerung nach § 23 EStG gleich
Der Kläger war Geschäftsführer einer KG, an der er zu 40 Prozent beteiligt war. Die KG hatte eine Forderung von 410.000 EUR gegen eine GmbH, deren Alleingesellschafter der Kläger war. Weil die KG dringend Liquidität benötigte und die GmbH die Forderung nicht begleichen konnte, kaufte der Kläger der KG die Forderung für 200.000 EUR ab. Ein halbes Jahr nach diesem Forderungsankauf zahlte die GmbH dem Geschäftsführer als neuem Gläubiger insgesamt 400.000 EUR zurück. Das Finanzamt beurteilte den Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 EStG und besteuerte die Differenz zwischen Ankaufspreis und Rückzahlungsbetrag als privaten Spekulationsgewinn. Der Kläger hielt dem entgegen, dass durch die Einziehung einer Forderung keine "Veräußerung" i. S. d. § 23 EStG bewirkt worden sei, weil es an einem Rechtsträgerwechsel fehle.
Privates Veräußerungsgeschäft liegt vor
Das Finanzgericht urteilte, dass das Finanzamt zur Recht ein privates Veräußerungsgeschäft angenommen hatte.
Für die hier maßgebliche Rechtslage bis einschließlich 2008 konnten auch Kapitalforderungen der Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts sein (ab 2009: vorrangig Kapitaleinkünfte). Die Forderung war vom Kläger zunächst entgeltlich erworben worden, sodass ein Anschaffungsvorgang vorlag. Die Rückzahlung durch die GmbH erfolgte innerhalb eines Jahres, sodass auch die Jahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gewahrt war.
Einziehung einer fälligen Forderung
Nach Gerichtsmeinung lag auch eine Veräußerung i. S. d. § 23 EStG vor, da der Begriff der Veräußerung weit ausgelegt werden muss. Zwar fehlt es bei der Einziehung einer Forderung wie im vorliegenden Fall an einem (für die Veräußerung im engeren Sinne notwendigen) Rechtsträgerwechsel, allerdings ist die Einziehung einer fälligen Forderung nach Gerichtsmeinung eine Verwertung der Forderung, die einer Veräußerung gleichgestellt ist. Das Finanzgericht verweist insoweit auf die höchstrichterliche Rechtsprechung.
Hinweis: Die Revision beim BFH ist unter dem Az. IX R 12/18 anhängig.
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 14.3.2018, 3 K 407/16, Haufe Index 11770909
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