Zahlungen zur Abdeckung von Besserungsscheinen

Der Kläger erwarb Ende 1998 sämtliche Geschäftsanteile einer GmbH. Die Veräußerin der Anteile hatte der Gesellschaft zuvor Darlehen gewährt und diesbezüglich Erlassverträge gegen sogenannte Besserungsscheine abgeschlossen. Mit dem Kauf der Anteile erwarb der Kläger auch die Rechte aus diesen Scheinen. Zum Eintritt eines Besserungsfalles kam es in der Folgezeit nicht.
Knapp zehn Jahre später veräußerte der Kläger sämtliche Geschäftsanteile für einen Kaufpreis von 3,2 Millionen EUR an eine andere GmbH. In diesem Zuge wurde vereinbart, dass die Käufer-GmbH die erworbene GmbH in der Weise mit Geldmitteln ausstattet, dass letztere die Besserungsscheine durch eine Zahlung von 2,2 Millionen EUR an den Kläger abdecken kann. Der Kläger versicherte im Gegenzug, dass er nach Erhalt dieser Zahlung keine Ansprüche mehr gegen die GmbH hat.
Veräußerungspreis erhöht sich
Nachdem alle Zahlungen wie vereinbart geflossen waren, kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die Geldleistung für die Abdeckung der Besserungsscheine zum Veräußerungspreis der Anteile gehörte sodass sich der Veräußerungsgewinn des Klägers i. S. d. § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG erhöhte.
Das Finanzgericht entschied, dass das Amt die Zahlung zur Abdeckung der Besserungsscheine zu Recht bei der Ermittlung des (steuerpflichtigen) Veräußerungsgewinns berücksichtigt hatte.
Zum Veräußerungspreis zählt alles, was der Veräußerer als Gegenleistung für die Übertragung von Geschäftsanteilen i. S. d. § 17 Abs. 1 EStG erhalten hat. Auch Zahlungen, die der Anteilsveräußerer (auf Veranlassung des Erwerbers) von Dritten oder von der veräußerten Kapitalgesellschaft selbst als Gegenleistung erhält, zählen zum Veräußerungspreis. Maßgeblich für die steuerliche Einordnung derartiger Zahlungen ist, ob ihr eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Die streitgegenständliche Zahlung war ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach eine Gegenleistung für die Übertragung der Gesellschaftsanteile, denn sie diente dazu, der Käuferin die Ertragsmöglichkeiten aus den Geschäftsanteilen auf Dauer zu sichern - ohne dass diese Gewinnperspektive künftig durch etwaige Ansprüche des Klägers aus den Besserungsscheinen geschmälert werden konnte.
Revision wurde zugelassen
Auch die vertragliche Zusammenfassung der Zahlungsvereinbarungen sprach für das Finanzgericht dafür, dass der „reguläre“ Kaufpreis für die Anteile und die Zahlung zur Abdeckung der Besserungsscheine eine wirtschaftliche Einheit bildeten und gemeinsam ein Entgelt für den Verkauf der Anteile waren. Die Revision wurde zugelassen, das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet IX R 31/17.
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13.9.2017, 2 K 2013/16, Haufe Index 11348732
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