Auflösung des Investitionsabzugsbetrags bei Betriebsveräußerung
Ob auch ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG n. F., der im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung noch vorhanden ist, zu einer Erhöhung des steuerbegünstigten Veräußerungsgewinns führt, oder im Jahr des Abzugs - rückwirkend - rückgängig zu machen ist, ist nicht eindeutig.
Beispiel: Der 60 Jahre alte Einzelgewerbetreibende A hat zum 31.12.2011 einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG wegen der geplanten Anschaffung einer Maschine von 40 % von 100.000 EUR = 40.000 EUR von seinem steuerlichen Gewinn außerhalb der Bilanz abgezogen. Am 30.6.2014 hat A seinen Gewerbebetrieb veräußert und dabei einen Gewinn von 60.000 EUR erzielt. Die Maschine hat er bis zu diesem Zeitpunkt nicht angeschafft. A hat den Investitionsabzugsbetrag von 40.000 EUR seinem nach §§ 16, 34 EStG steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn hinzugerechnet, sodass dieser 100.000 EUR betragen haben soll.
Das Finanzamt will dies nicht anerkennen, sondern nach § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG n. F. den Abzug des 2011 gebildeten Investitionsabzugsbetrags rückgängig machen, weil dieser nicht bis zum Ende des 3. auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahrs mangels begünstigter Investition hinzugerechnet wurde. Den Einkommensteuerbescheid 2011 will das Finanzamt nach § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG entsprechend ändern.
Praxis-Tipp
Das FG Hamburg folgt in einer aktuellen Entscheidung v. 21.5.2015 (2 K 14/15) dem restriktiven Verständnis des Finanzamts. Es stellt sich auf den Standpunkt, die Voraussetzungen für eine Änderung des Einkommensteuerbescheids 2011 lägen vor. A habe nicht bis zum Ende des 3. auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahrs die Investition durchgeführt. Das 3. Wirtschaftsjahr 2014 umfasse zwar nur 6 Monate, dies stehe einer Berücksichtigung als Wirtschaftsjahr nach § 7g EStG aber nicht entgegen.
Nach § 8b EStDV dürfe im Fall einer Veräußerung das Wirtschaftsjahr ein Zeitraum von weniger als 12 Monaten umfassen. Das so zu bildende Rumpfwirtschaftsjahr sei somit ein vollgültiges Wirtschaftsjahr auch für Zwecke des § 7g EStG. Nach Meinung des FG kann der Rechtsprechung zu § 7g EStG a. F. nicht die Aussage entnommen werden, der Tatbestand des § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG n. F. (rückwirkende Auflösung des Investitionsabzugsbetrags) sei mit der Maßgabe einschränkend auszulegen, dass er bei der Betriebsveräußerung nicht erfüllt sei, mithin eine rückwirkende Hinzurechnung ausscheide.
Das FG Hamburg hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen hat der Steuerpflichtige Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (X B 104/15). In einschlägigen Fällen sollte Einspruch eingelegt werden und der weitere Fortgang des Verfahrens beobachtet werden. Die steuerliche Auswirkung kann im Einzelfall erheblich sein, je nachdem, welche Rechtsauffassung sich endgültig durchsetzt.
-
Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025
3.756
-
Umsatzsteuer 2026: Wichtige Änderungen im Überblick
1.452
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
1.2302
-
Feststellung des Grades der Behinderung für zurückliegende Zeiträume
673
-
Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
646
-
Neuregelung des häuslichen Arbeitszimmers und der Pauschalen ab VZ 2023
617
-
Unterhaltsleistungen an über 25 Jahre alte studierende Kinder
60114
-
Fallstricke bei der Erbschaftsteuerbefreiung des Familienheims
567
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
542
-
Wann sind Gartenarbeiten haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen?
488
-
Wann Soloselbstständige bei Coronahilfen nicht antragsberechtigt sind
18.03.2026
-
Handlungsbedarf bei beSt prüfen
16.03.2026
-
Neue Bagatellgrenzen für betrieblich genutzte Grundstücksteile
12.03.2026
-
Änderung nach § 175b AO bei Übermittlung über ELStAM?
06.03.2026
-
Verjähren Rückforderungen bei Corona-Überbrückungshilfen?
05.03.2026
-
Steuerberatungskosten für Ermittlung eines Veräußerungsgewinns aus GmbH-Beteiligung
04.03.2026
-
EU-Beihilferecht und Corona-Hilfen: Was Steuerberater jetzt wissen müssen
25.02.2026
-
OVG Münster: Verwaltungspraxis bei Überbrückungshilfen schlägt FAQ
18.02.2026
-
Auswirkungen von KI auf Geschäfts- und Honorarmodelle in Steuerberatungskanzleien
16.02.2026
-
FAQ-Katalog zur allgemeinen digitalen Aufbewahrung
11.02.2026