Keine Minderung des Veräußerungsgewinns durch Beratungskosten im Verständigungsverfahren
Hintergrund
A war im Streitjahr 2000 in den USA ansässig und mit seinen Einkünften in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Im Streitjahr veräußerte er Anteile an einer GmbH mit rund 4 Mio. DM Gewinn, den das FA steuerlich erfasste.
Gegen den ESt-Bescheid legte A Einspruch ein und wies darauf hin, der Veräußerungsgewinn sei auch in den USA versteuert worden. Er beantragte ein Verständigungsverfahren mit den USA und das Ruhen des Einspruchsverfahrens. Im Verständigungsverfahren wurde mit der US-Finanzverwaltung eine Einigung erzielt, nach der Deutschland ein Besteuerungsrecht von 60 % des Veräußerungsgewinns zusteht.
A stimmte dem Verständigungsergebnis zu, worauf das FA die ESt-Festsetzung entsprechend änderte. A machte daraufhin ergänzend geltend, ihm seien im Zusammenhang mit dem Verständigungsverfahren Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskosten entstanden. Diese machte er beim FA vergeblich als zusätzliche, den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn mindernde Veräußerungskosten geltend.
Das FG gab A Recht. Es meinte, die Beratungskosten seien steuermindernd zu berücksichtigen. Denn sie gehörten zu den Kosten, die in unmittelbarer sachlicher Beziehung zu dem Veräußerungsgeschäft stehen.
Entscheidung
Auf die Revision des FA hob der BFH das FG-Urteil auf und wies die Klage ab.
Veräußerungskosten sind Aufwendungen in unmittelbarem sachlichem Zusammenhang mit der Veräußerung, d.h. durch die Veräußerung wirtschaftlich veranlasste Aufwendungen. Einen darüber hinausgehenden Abzug von Aufwendungen als Betriebsausgaben/Werbungskosten kennt die Vorschrift über die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 17 EStG) nicht.
Die hier angefallenen Beratungskosten sind jedoch nicht durch die steuerbare Anteilsveräußerung veranlasst. Denn das Verständigungsverfahren diente nicht der Durchführung der Veräußerung, sondern der Frage, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht. Nicht die Veräußerung war das auslösende Moment für das Verständigungsverfahren, sondern deren Steuerbarkeit. Die Kosten sind zwar mittelbar durch die Veräußerung verursacht. Sie entstanden aber nicht im Zuge der Veräußerung. Es fehlt somit an einer unmittelbaren sachlichen Beziehung zum Veräußerungsgeschäft, wie sie etwa Notariatskosten, Maklerprovisionen oder Grundbuchgebühren aufweisen. Die Frage der Besteuerungsbefugnisse Deutschlands bzw. der USA betrifft nicht das steuerbare Veräußerungsgeschäft.
Hinweis
Der BFH verweist auf den allgemeinen Grundsatz, wonach die Kosten der Rechtsverfolgung die einkommensteuerliche Qualifikation des Gegenstands der Rechtsverfolgung teilen, z.B. Kosten eines FG-Prozesses wegen Werbungskosten oder Strafverteidigerkosten wegen eines durch berufliches Verhalten veranlassten Vorwurfs. Maßgeblich ist immer der objektive Zusammenhang mit der steuerbaren Tätigkeit, im Bereich des § 17 EStG somit die Anteilsveräußerung.
Urteil v. 9.10.2013, IX R 25/12, veröffentlicht am 4.12.2013
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