Die Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen unterliegt nicht der ESt
Hintergrund: Erwerb und Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen innerhalb der Jahresfrist
Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen sind börsenfähige Wertpapiere. Diese gewähren dem Inhaber das Recht auf Auslieferung eines Gramms Gold, das jederzeit unter Einhaltung einer Lieferfrist von zehn Tagen gegenüber der Bank geltend gemacht werden kann. Daneben können die Papiere an der Börse gehandelt werden. Zur Besicherung und Erfüllbarkeit der Auslieferungsansprüche war die Inhaberschuldverschreibung jederzeit durch physisch eingelagertes Gold zu mindestens 95 % gedeckt. Eine Kapitalrückzahlung war ausgeschlossen.
Die Eheleute erwarben in 2010 und 2011 Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen und ließen sich das verbriefte Gold in 2011 innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb physisch aushändigen. Das FA besteuerte die Wertsteigerung zwischen dem Erwerb der Schuldverschreibungen und der Auslieferung des Goldes wegen Einlösung innerhalb der Jahresfrist als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.v. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Das FG gab der dagegen gerichteten Klage mit der Begründung statt, allein in der Einlösung der Schuldverschreibungen sei keine Veräußerung zu sehen.
Entscheidung: Keine Einkünfte aus Kapitalvermögen
Zwar gilt nach § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG als Veräußerung auch die Einlösung eines Wertpapiers. Die Einlösung muss sich jedoch auf eine der in § 20 Abs. 2 Satz 1 EStG beschriebenen Kapitalanlagen beziehen. Darunter fallen indes die Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen nicht. Es handelt sich nicht um Kapitalforderungen, sondern um einen Anspruch auf Lieferung einer Sache. Denn die Eheleute hatten ausschließlich einen Anspruch auf die Lieferung von Gold. Somit liegt keine steuerpflichtige Einlösung einer Kapitalforderung vor.
Kein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft
Eine steuerbare Veräußerung innerhalb der Jahresfrist liegt nur bei einer entgeltlichen Übertragung eines angeschafften Wirtschaftsguts vor. Daran fehlt es, wenn – wie hier - der Gläubiger lediglich seinen verbrieften Anspruch auf Lieferung des Goldes einlöst und gegen Rückgabe der Inhaberschuldverschreibung sein Gold an der Lieferstelle empfängt. Er erhält damit nicht mehr, als seinem Sachleistungsanspruch entspricht. Seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit steigert sich dadurch nicht. Da es an einer Realisierung der Werterhöhung fehlt, ist der Normzweck, innerhalb der Haltefrist realisierte Werterhöhungen im Privatvermögen zu erfassen, nicht erfüllt. Der Erwerber trägt auch nach der Lieferung des Goldes das Risiko eines fallenden Goldpreises. Der BFH bestätigte daher das FG-Urteil und wies die Revision des FA zurück.
Hinweis: Wirtschaftlich einheitlicher Vorgang
Bei wirtschaftlicher Betrachtung schlossen die Eheleute mit der Emittentin einen Kaufvertrag über die Lieferung einer bestimmten Menge an Gold. Der Kauf der Inhaberschuldverschreibung und die Erfüllung des Sachlieferungsanspruchs stellen wirtschaftlich einen einheitlichen Vorgang dar. Die Eheleute erhielten daher nicht mehr, als ihnen schon vor der Einlösung wirtschaftlich zuzuordnen war. In der bloßen Geltendmachung des Sachlieferungsanspruchs liegt keine Verwertung des Rechts auf Lieferung. Sieht man den Kauf der Inhaberschuldverschreibung und die Einlösung als Einheit, wird erst mit der Veräußerung des Goldes - innerhalb der Jahresfrist - ein steuerbares Veräußerungsgeschäft verwirklicht.
BFH, Urteil v. 6.2.2018, IX R 33/17; veröffentlicht am 14.3.2018
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