Praxisfälle zum Geltungsbereich der Gesamtplanrechtsprechung
In dem Online-Seminar "Steuerrecht aktuell: März, April 2015" am 6.5.2015 werden wir Sie detailliert über diese Voraussetzungen aufklären.
Anwendung der Gesamtplanrechtsprechung bei § 16 EStG
Wird ein Gesellschaftsanteil einschließlich des (funktional und quantitativ) wesentlichen Sonderbetriebsvermögens entgeltlich veräußert, liegt eine begünstigte Veräußerung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 34 EStG vor. Die Begünstigung umfasst auch die Mitveräußerung von etwaigem nicht-wesentlichen Sonderbetriebsvermögen I und II. Die Tarifbegünstigung gem. § 34 EStG setzt grundsätzlich voraus, dass sämtliche stillen Reserven, die in den wesentlichen Grundlagen einer betrieblichen Sachgesamtheit angesammelt wurden, in einem einheitlichen Vorgang aufgelöst werden.
Begünstigung nach § 34 EStG bei Vorliegen mehrerer Übertragungen?
Fraglich ist, ob die Begünstigung nach § 34 EStG gilt, wenn mehrere Übertragungen erfolgen. Diese Fälle werden neben weiteren aktuellen Themen aus dem Steuer- und Bilanzrecht in dem Online-Seminar beleuchtet.
Beispiel 1 (nach BFH, Urteil v. 17.12.2014, IV R 57/11)
Die A-KG übertrug Teile ihrer wesentlichen Betriebsgrundlagen unter Fortführung stiller Reserven des Betriebs auf eine Schwester-KG (AB-KG) und veräußerte sodann die Mitunternehmeranteile an der AB-KG.
Der BFH behandelte den Veräußerungsgewinn nicht als nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG begünstigten Gewinn. Ein Veräußerungsgewinn i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG unterliege der Tarifbegünstigung nur, wenn er auch „außerordentlich“ sei. Die Vorschrift setze, so der BFH, bei allen Tatbeständen des § 34 Abs. 2 EStG eine atypische Zusammenballung voraus. Eine atypische Zusammenballung liege im Streitfall nicht vor, weil nicht alle in der Person des Veräußerers (Mitunternehmers) vorhandenen stillen Reserven in einem einheitlichen Vorgang aufgedeckt worden seien. Der aus der Veräußerung erzielte Gewinn i. S. d. § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist danach nicht nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 EStG nach Maßgabe der Fünftelungsregelung bzw. mit einem ermäßigten Steuersatz zu besteuern.
Beispiel 2 (nach BFH, Urteil v. 9.12.2014, IV R 36/13)
Der Steuerpflichtige übertrug zunächst den Teil eines Mitunternehmeranteils, bestehend aus einem Teil-Kommanditanteil und einem Teil-Geschäftsanteil an der Komplementär-GmbH, unentgeltlich auf seine Ehefrau. Sodann veräußerte er den verbliebenen, aber verkleinerten Mitunternehmeranteil i. S. d. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Der BFH entschied, dass der Tatbestand des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zwar erfüllt sei. Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils unterliege nach Auffassung des BFH aber nicht der Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG, wenn der Steuerpflichtige zuvor aufgrund einheitlicher Planung und im zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung einen Teil des ursprünglichen Mitunternehmeranteils ohne Aufdeckung der stillen Reserven übertragen habe.
Fazit: Die vorherige wertmäßige Verringerung durch vorgelagerte Übertragungsvorgänge im zeitlichen Zusammenhang zur späteren Veräußerung führt nach Auffassung des BFH dazu, dass die Begünstigung nach § 34 EStG nicht zu gewähren ist.
Ausblick
In der Beratungspraxis wird relevant sein, unter welchen Voraussetzungen von einer einheitlichen Planung auszugehen ist. Zudem ist zu klären, ob die Gesamtplanrechtsprechung auch bei Übertragungen zu Buchwerten nach § 6 Abs. 3, Abs. 5 EStG oder §§ 20, 24 UmwStG zur Anwendung kommt. Das Online-Seminar „Steuerrecht aktuell: März, April 2015“ beantwortet diese Fragen und geht darüber hinaus auf weitere steuerliche und wichtige bilanzrechtliche Entwicklungen der letzten Wochen ein. Der Fokus liegt dabei auf den Änderungen aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung. Ihr Referent Dr. Alexander Kratzsch gibt Ihnen praxisrelevante Anwendungshinweise und Gestaltungsmöglichkeiten an die Hand. Melden Sie sich also gleich an!
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