Veräußerungskosten bei Anteilsveräußerung

Hintergrund
Die X-AG unterhält verschiedene Geschäftszweige. Sie ist Organträgerin der A-AG, die ihrerseits wiederum Organträgerin für weitere Gesellschaften ist. Der Geschäftsgegenstand der A-AG und ihrer Organgesellschaften besteht ausschließlich in der Gründung und in dem Vertrieb von Vorratsgesellschaften, bei denen es sich nahezu ausschließlich um Kapitalgesellschaften handelt. Die A-AG erklärte aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen unter § 8b Abs. 2 KStG fallende und damit steuerfreie Gewinne, die im Rahmen der Organschaft der X-AG zugerechnet wurden. Bei der Berechnung dieser Veräußerungsgewinne berücksichtigte die A-AG Notarkosten, Gerichtskosten, Sonderkosten (IHK-Beiträge, Kosten für den elektronischen Bundesanzeiger) sowie die Kapitaleinlagen als Veräußerungskosten i.S. des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG. Ihre sonstigen Verwaltungsaufwendungen (Geschäftsraummiete, Personalkosten, sonstige laufende Aufwendungen) behandelte sie als allgemeine Betriebsausgaben der Gesellschaft und minderte entsprechend das der X-AG zuzurechnende (steuerpflichtige) Einkommen der A-AG.
Das FA war dagegen der Auffassung, dass 95 % aller Betriebsausgaben der A-AG als Veräußerungskosten i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 KStG anzusehen seien. Dementsprechend seien die der X-AG zuzurechnenden, nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Gewinne aus der Veräußerung der Kapitalgesellschaftsanteile zu kürzen. Der Geschäftsgegenstand der A-AG bestehe ausschließlich aus der Gründung und Veräußerung von Vorratsgesellschaften. Die Betriebsausgaben seien daher nach dem Veranlassungsprinzip ebenso nahezu ausschließlich als Veräußerungskosten zu qualifizieren. Das FG war anderer Auffassung und gab der Klage statt. Die auf die Veräußerung von Vorratsgesellschaften fallenden laufenden Aufweitungen stellten mangels konkreter Zuordnung zu einem Veräußerungsvorgang keine Veräußerungskosten dar. Das FA habe daher auf der Ebene der X-AG fälschlich lediglich entsprechend reduzierte steuerfreie Veräußerungsgewinne berücksichtigt.
Entscheidung
Der BFH widerspricht dem FG. Das FG hat die Streitfrage, ob es sich bei den sonstigen laufenden Verwaltungsaufwendungen der A-AG um Veräußerungskosten handelt, zu Unrecht verneint. Nach der Rechtsprechung des BFH zu § 16 Abs. 2 EStG werden die Veräußerungskosten von den laufenden Betriebsausgaben nicht (mehr) danach abgegrenzt, ob sie "in unmittelbarer sachlicher Beziehung" zu dem Veräußerungsgeschäft stehen, sondern danach, ob ein Veranlassungszusammenhang zu der Veräußerung besteht. Abzustellen ist auf das "auslösende Moment" für die Entstehung der Aufwendungen und ihre größere Nähe zur Veräußerung oder zum laufenden Gewinn. Das gilt auch im Rahmen des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG.
Danach sind auch die Gemeinkosten (allgemeine Verwaltungs-, Raum-, Personalkosten) als Veräußerungskosten zu qualifizieren, soweit sie bei der gebotenen wertenden Zuordnung eine größere Nähe zu einzelnen Veräußerungsvorgängen als zum allgemeinen Geschäftsbetrieb aufweisen. Das setzt regelmäßig Feststellungen dazu voraus, in welchem Umfang der Veräußerer Aufgaben (konkret) in Bezug auf die Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen wahrgenommen hat. Besteht der Geschäftsbetrieb jedoch - wie im Streitfall - ausschließlich darin, Kapitalgesellschaften zu gründen und die Anteile zu veräußern, handelt es sich bei den Gemeinkosten zugleich um Kosten, die den einzelnen Veräußerungsvorgängen (in ihrer Gesamtheit) zuzuordnen sind. Zwar lassen sich die Gemeinkosten in diesem Fall keinem Veräußerungsvorgang konkret zuordnen. Das ist aber auch nicht erforderlich. Da der Geschäftsbetrieb ausschließlich auf die Veräußerung von Kapitalgesellschaften gerichtet ist, sind die Gemeinkosten - bei wertender Betrachtung - als durch die Veräußerungsvorgänge veranlasst anzusehen. Hiervon ausgehend bleibt der Veranlassungszusammenhang der Gemeinkosten des Betriebs der A-AG zu den Veräußerungen gewahrt. Die vom FG geforderte Zuordnung der jeweiligen Aufwendungen zu einer konkreten Veräußerung ist nicht erforderlich. Die Zuordnung zu der Gesamtheit aller Veräußerungsvorgänge reicht aus.
Hinweis
Der BFH bestätigt für die Auslegung des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG die von der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG vertretene Auffassung, dass für die Abgrenzung der Veräußerungskosten der Veranlassungszusammenhang zu der Veräußerung ("auslösendes Moment") und nicht die unmittelbare Beziehung zu dem Veräußerungsgeschäft entscheidend ist. § 8 Abs. 2 wird im Streitfall nicht durch Abs. 7 KStG ausgeschlossen. Nach Abs. 7 ist Satz 2 u.a. nicht auf den Verkauf von Anteilen anzuwenden, die von Finanzunternehmen zum Zweck des kurzfristigen Eigenhandels erworben werden. Das liegt hier nicht vor. Denn im Fall der (Eigen-)Gründung von Vorratsgesellschaften werden keine Anteile an diesen Gesellschaften - durch einen Übertragungsakt von einem Dritten - erworben.
BFH, Urteil v. 15.6.2016, I R 64/14, veröffentlicht am 5.10.2016
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