Tarifbegünstigung des Veräußerungsgewinns

Die Tarifbegünstigung setzt voraus, dass im Veräußerungszeitpunkt schon ein funktionsfähiger Betrieb vorhanden ist.

Hintergrund

Zu entschieden war im Wesentlichen, ob die Voraussetzungen für die Voraussetzungen für die Anwendung der Tonnagebesteuerung (§ 5a EStG) gegeben waren bzw. ob der Gewinn aus der Veräußerung eines Schiffs tarifbegünstigt war.

Die X-KG, eine Einschiffsgesellschaft, bestellte im Juni 2000 bei der Werft ein Containerschiff mit Ablieferungstermin Juni 2002 zum Preis von 54 Mio. US-$. Im April 2001 verkaufte X "das bestellte Schiff" für 61 Mio. US-$ an B zum Übergabetermin im Juni 2002. Am 28. Juni 2002 übergab X das fertiggestellte Schiff nach 2 Betriebstagen an B. 

Das FA versagte die Gewinnermittlung nach der Tonnage, da kein Betrieb eines Seeschiffs vorhanden gewesen sei. Ferner lehnte es die Tarifbegünstigung des Veräußerungsgewinns mit der Begründung ab, die X-KG habe nach der Ablieferung des Schiffs noch Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt und sei erst 2006 aufgelöst worden. Dem folgte das FG und wies die Klage ab. 

Entscheidung

Der BFH ist ebenfalls der Meinung, dass die Voraussetzungen für die Tonnagebesteuerung nicht vorlagen und der Gewinn daher nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften zu ermitteln war. 

Die Gewinnermittlung nach der Tonnage setzt u.a. die Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen voraus. Daran fehlt es, wenn - wie im Streitfall - eine Einschiffsgesellschaft ihr Schiff bereits vor seiner Indienststellung veräußert. 

Ob der Veräußerungsgewinn tarifbegünstigt ist, konnte der BFH mangels ausreichender Tatsachengrundlage nicht entscheiden. Die Sache wurde daher an das FG zurückverwiesen. 

Die Tarifbegünstigung setzt voraus, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang auf einen Erwerber übertragen werden. Daran kann es fehlen, wenn eine Einschiffsgesellschaft nach der Veräußerung des Schiffs den Erwerb eines anderen Schiffs beabsichtigt und damit die bisherige Tätigkeit nicht endgültig eingestellt hat. Abzustellen ist auf den Tag des dinglichen Erfüllungsgeschäfts, somit den 28. Juni 2002. Es fehlen zum einen Feststellungen dazu, ob die X-KG nach diesem Zeitpunkt noch wesentliche Betriebsgrundlagen in ihrem Gesellschaftsvermögen zurückbehalten hat, z.B. auch immaterielle Wirtschaftsgüter wie besondere Geschäftsbeziehungen oder ein originärer Geschäftswert. Zum anderen steht auch nicht fest, ob die X-KG möglicherweise nach Aufgabe der Eigenbetriebsabsicht ein weiteres Schiff erwerben und betreiben wollte bzw. übergangslos eine neue werbende Tätigkeit aufgenommen hat. Der Veräußerungsgewinn wäre für diesen Fall schon deshalb nicht begünstigt, weil die Veräußerung dann auf der im Wesentlichen unveränderten Fortführung der (neuen) unternehmerischen Tätigkeit und nicht auf deren Einstellung beruhte. 

Hinweis

Die pauschale Gewinnermittlung nach der Tonnage bewirkt eine effektive Steuerentlastung. Sie verlangt daher eine langfristige Bindung des aktiven Schifffahrtsbetriebs an den Standort Deutschland. Daran fehlte es hier. 

Auch soweit sich die Revision gegen den Gewerbesteuermessbescheid 2002 richtete, wurde die Sache zurückverwiesen. Beabsichtigt eine Gesellschaft zwar beim Abschluss des Bauvertrags noch den Betrieb des Schiffs, gibt sie die Eigenbetriebsabsicht jedoch später auf und veräußert das Schiff bzw. die Rechte aus dem Bauvertrag noch vor Indienststellung des Schiffs, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, ob sie damit übergangslos von der (noch nicht) gewerbesteuerbaren Vorbereitungs- in die Abwicklungsphase tritt, oder ob - ggf. durch weitere Maßnahmen - sie eine andere werbende Tätigkeit beginnt und damit der GewSt unterliegt.

Urteil v. 3.4.2014, IV R 12/10, veröffentlicht am 27.8.2014