Gewinne aus Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen
Bei Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen handelt es sich um börsenfähige Wertpapiere. Diese gewähren dem Inhaber das Recht auf Auslieferung eines Gramms Gold, das jederzeit unter Einhaltung einer Lieferfrist von zehn Tagen gegenüber der Bank geltend gemacht werden kann. Daneben besteht die Möglichkeit, die Wertpapiere an der Börse zu handeln. Zur Besicherung und Erfüllbarkeit der Auslieferungsansprüche war die Inhaberschuldverschreibung jederzeit durch physisch eingelagertes Gold zu mindestens 95 % gedeckt.
Der Kläger des Revisionsverfahrens VIII R 35/14 veräußerte seine Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen über ein Jahr nach der Anschaffung mit Gewinn. Der Kläger des Revisionsverfahrens VIII R 4/15 ließ sich dagegen das verbriefte Gold physisch aushändigen. Die Finanzämter besteuerten den erzielten Gewinn jeweils als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die dagegen erhobenen Klagen waren vor den Finanzgerichten erfolgreich.
Der BFH hat nun die Revisionen der Finanzämter als unbegründet zurückgewiesen. Der von den Klägern erzielte Gewinn aus der Veräußerung oder Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen führt nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen, da die Schuldverschreibung keine Kapitalforderung verbrieft, sondern einen Anspruch auf eine Sachleistung, die Lieferung physischen Goldes. Der Anspruch auf Lieferung von Gold wird auch nicht dadurch zu einer Kapitalforderung, dass eine Vielzahl von Anlegern Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen auf dem Sekundärmarkt gehandelt haben. Im Ergebnis stellt der BFH den Erwerb sowie die Einlösung oder den Verkauf der Inhaberschuldverschreibungen dem unmittelbaren Erwerb oder Verkauf physischen Goldes gleich. Derartige Goldgeschäfte hat der BFH aber stets als private Veräußerungsgeschäfte i.S. von § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes angesehen, mit der Folge, dass der Gewinn nach Ablauf eines Jahres zwischen Anschaffung und Veräußerung bzw. Einlösung nicht steuerbar ist.
BFH, Urteil v. 12.5.2015, VIII R 4/15
BFH, Urteil v. 12.5.2015, VIII R 35/14
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
415
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
283
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
229
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
162
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
155
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
132
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
119
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
110
-
Aufwandsentschädigung an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher
109
-
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
108
-
Aufzeichnungspflicht für Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer
18.05.2026
-
Ausschüttung von Gewinnen aus der Zeit vor Auflösung der Gesellschaft nach Liquidationsbeginn
18.05.2026
-
Ausgleichszahlungen nach § 35 Abs. 2, § 295 Abs. 2 InsO sind keine Betriebsausgaben
18.05.2026
-
Vorbesitzzeiten von Schwesterpersonengesellschaften bei § 6b-Rücklage
18.05.2026
-
Kindergeld bei anlassbezogener Freistellung eines Diplom-Finanzwirts
18.05.2026
-
Alle am 15.5.2026 veröffentlichten Entscheidungen
15.05.2026
-
Tätigkeit eines Fußballers als Markenbotschafter
15.05.2026
-
Erbschaftsteuer-Befreiung für Familienheim bei verzögertem Einzug
12.05.2026
-
Nutzung des Privatwagens anstelle des Firmenwagens
11.05.2026
-
Vollverzinsung nach § 233a AO und Billigkeit
11.05.2026