Wie werden private Veräußerungsgewinne festgestellt?

Die OFD Frankfurt erklärt mit Verfügung vom 7.8.2014, wie Gewinne und Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften verfahrensrechtlich erfasst werden, wenn sie im Kontext vermögensverwaltender Personengesellschaften stehen. Auch die Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen ist ein Thema der Weisung.

Grundstücksveräußerungen innerhalb von 10 Jahren und Veräußerungen anderer Wirtschaftsgüter innerhalb von 1 Jahr sind private Veräußerungsgeschäfte i. S. d. § 23 EStG mit der Folge, dass eingetretene Wertänderungen als Veräußerungsgewinne und -verluste versteuert werden müssen.

Wie die Finanzämter entsprechende Gewinne/Verluste verfahrensrechtlich erfassen, die in Zusammenhang mit vermögensverwaltenden Personengesellschaften stehen, stellt die OFD Frankfurt mit Verfügung vom 7.8.2014 dar. Nach der Weisung kommt es maßgeblich darauf an, ob die Gesellschaft oder ein Beteiligter selbst den Tatbestand des § 23 EStG verwirklicht. Danach gilt:

Gesellschaft tätigt privates Veräußerungsgeschäft

Wurde sowohl das Anschaffungs- als auch das Veräußerungsgeschäft von der Gesellschaft getätigt, müssen die Finanzämter die daraus resultierenden (gemeinschaftlich erzielten) Einkünfte in einer einheitlichen und gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO erfassen.

Hinweis: Der Feststellungsbescheid wird von den Wohnsitzfinanzämtern später den Einkommensteuerbescheiden der Beteiligten zugrunde gelegt.

Bei der Prüfung, ob ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, muss jedes Wirtschaftsgut gesondert betrachtet werden; auch die Einkunftsermittlung aus dem jeweiligen Veräußerungsgeschäft muss wirtschaftsgutbezogen erfolgen.

Beteiligte tätigen privates Veräußerungsgeschäft

Der Beteiligte einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft erzielt in seiner Person Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, wenn eine Veräußerung nicht gemeinschaftlich erfolgt und einer der beiden folgenden Konstellationen gegeben ist:

  • Der Beteiligte scheidet innerhalb der (1- oder 10-jährigen) Haltefrist aus der Gesellschaft aus.
  • Die Gesellschaft veräußert ein Wirtschaftsgut zwar nach Ablauf der Haltefrist, allerdings ist der Beteiligte erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten (= für ihn ist die Haltefrist noch nicht abgelaufen).

Hinweis: Zu beachten ist, dass die Anschaffung bzw. Veräußerung einer (un-)mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft als Anschaffung bzw. Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter gilt (§ 23 Abs. 1 Satz 4 EStG).

Die OFD weist weiter darauf hin, dass auch in den Fällen, in denen der Beteiligte selbst den Tatbestand des § 23 EStG erfüllt, eine wirtschaftsgutbezogene Ermittlung der Einkünfte erfolgen muss.

Da die Einkünfte in diesen Fällen nicht von der Gesellschaft, sondern lediglich von einem oder mehreren Beteiligten erzielt werden, dürfen sie nicht in eine einheitliche und gesonderte Feststellung einfließen. Stattdessen müssen diese privaten Veräußerungsgewinne und -verluste dem Wohnsitzfinanzamt nachrichtlich mitgeteilt werden; die Werte können dann in die jeweilige Einkommensteuerfestsetzung der betroffenen Beteiligten einfließen.

Hinweis: Will sich der Beteiligte später gegen die Erfassung der Einkünfte dem Grunde oder der Höhe nach wenden, muss er seinen Einspruch direkt gegen den Einkommensteuerbescheid richten.

Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen

In einem weiteren Abschnitt der Verfügung äußert sich die OFD zur Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen. Danach gilt:

Werden Kapitalgesellschaftsanteile veräußert, fallen regelmäßig Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 EStG an, die von der Gesellschaft selbst erzielt werden. Zu beachten ist, dass die Anschaffung bzw. der Verkauf einer (un-)mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter zu werten ist und insoweit die Einkünfte vom betreffenden Gesellschafter erzielt werden.

Die OFD weist darauf hin, dass die Einkünfte, die von der Gesellschaft selbst erzielt werden, in eine einheitliche und gesonderte Feststellung einfließen müssen. Erzielt der Gesellschafter hingegen selbst die Einkünfte, erfolgt ebenfalls eine nachrichtliche Mitteilung des Betriebsstättenfinanzamtes an das Wohnsitzfinanzamt.

Hinweis: Auch hier gilt, dass der betroffene Gesellschafter seine Einwendungen gegen die steuerliche Erfassung des Gewinns bzw. Verlusts nur mit einem Einspruch gegen seinen Einkommensteuerbescheid geltend machen kann.

Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG

Werden aus der Veräußerung von wesentlichen Kapitalgesellschaftsanteilen Einkünfte nach § 17 EStG erzielt, dürfen diese nicht Gegenstand einer einheitlichen und gesonderten Feststellung sein. Für die Ermittlung der Beteiligungsgrenze darf nur auf den einzelnen Gesellschafter abgestellt werden, nie auf die Gesellschaft als Ganzes.

Hinweis: Hintergrund ist, dass Kapitalbeteiligungen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft nach der BFH-Rechtsprechung bei Anwendung des § 17 EStG anteilig den Gesellschaftern zugerechnet werden müssen.

Umqualifizierung der Einkünfte beim Gesellschafter

Die OFD weist darauf hin, dass die Finanzämter im Rahmen der persönlichen Einkommensteuerfestsetzungen der Beteiligten prüfen müssen, ob der einzelne Gesellschafter Einkünfte nach § 17 EStG erzielt. Kommt das Wohnsitzfinanzamt eines Beteiligten zu dem Schluss, dass die Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen durch die Personengesellschaft aufgrund weiterer persönlich gehaltener Anteile des Beteiligten zu Einkünften nach § 17 EStG führt, müssen die bisher als Einkünfte aus Kapitalvermögen festgestellten (oder nachrichtlich mitgeteilten) Einkünfte entsprechend umqualifiziert werden.

OFD Frankfurt, Verfügung v. 7.8.2014, S 2256 A - 41 - St 213