Zuordnung von Veräußerungskosten
Das BMF-Schreiben vom 21.12.2011 wird wie folgt geändert:
1. In A.I.1 wird der Satz
„Die Veräußerungskosten sind nur im Regelfall anteilig, soweit sie proportional auf den steuerbaren Wertzuwachs entfallen, zu berücksichtigen.“
durch den Satz
„Einer anteiligen Zuordnung der Veräußerungskosten bedarf es nicht. Diese sind unter Beachtung von § 3c Absatz 2 EStG in vollem Umfang vom steuerbaren Veräußerungserlös abzuziehen.“
ersetzt.
2. In A.I.1a) wird der Satz
„Die Veräußerungskosten sind zeitanteilig, entsprechend dem Verhältnis der Gesamtbesitzzeit der Anteile zur Besitzzeit zwischen dem 1. April 1999 und der Veräußerung, der steuerbaren Besitzzeit zuzuordnen.“
durch den Satz
„Einer anteiligen Zuordnung der Veräußerungskosten bedarf es nicht. Diese sind unter Beachtung von § 3c Absatz 2 EStG in vollem Umfang vom steuerbaren Veräußerungserlös abzuziehen.“
ersetzt.
C.II.1 des BMF-Schreibens vom 20.12.2010 wird um folgenden Satz ergänzt:
„Einer anteiligen Zuordnung der Veräußerungskosten i. S. v. § 17 Absatz 2 EStG bedarf es nicht. Diese sind unter Beachtung von § 3c Absatz 2 EStG in vollem Umfang vom steuer-baren Veräußerungserlös abzuziehen.“
Beschluss des BVerfG vom 7.7.2010
Die Änderungen erfolgen aufgrund des Beschlusses des BVerfG vom 7.7.2010 (2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05 und 2 BvR 1738/05, BStBl 2011 II S. 86) und dessen Auswirkungen auf Einlagen nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b EStG und Einbringungen nach § 22 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. Abs. 2 UmwStG sowie die rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG.
Die BMF-Schreiben sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
BMF, Schreiben v. 16.12.2015, IV C 6 - S 2178/11/10001
BMF, Schreiben v. 16.12.2015, IV C 6 - S 2244/10/10001 :003
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