Zinsanteil in verrenteter Kaufpreiszahlung bei Betriebsveräußerung
Betriebsveräußerung gegen Leibrente
Wird eine betriebliche Sachgesamtheit (Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil) gegen eine Leibrente veräußert, hat der Steuerpflichtige die Wahl zwischen
- einer tarifbegünstigten Sofortbesteuerung des Veräußerungsgewinns in Höhe der Differenz zwischen dem Rentenbarwert im Zeitpunkt der Veräußerung abzgl. des Buchwerts und der Veräußerungskosten (§§ 16, 34 EStG) und Versteuerung der späteren Rente mit dem Ertragsanteil als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. Satz 3 Buchst. a Doppelbucht. bb EStG) und
- einer verzögerten sukzessiven Besteuerung als nicht begünstigte nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Land- und Forstwirtschaft oder selbständiger Arbeit) im jeweiligen Jahr des Zuflusses des Veräußerungserlöses, sobald und soweit die Zahlungen in der Summe den Buchwert und die Veräußerungskosten übersteigen (BFH, Urteil v. 26.7.1984, IV R 137/82, Haufe Index 75119).
Aufteilung in Zins- und Tilgungsanteil
Bei Veräußerungen ab 1.1.2004 teilt die Finanzverwaltung die Renten im Zeitpunkt ihres Zuflusses in einen Zins- und Tilgungsanteil (Kapitalanteil) auf (R 16 Abs. 11 Satz 7 und 8 EStR 2012). Als nachträgliche Betriebseinnahme unterliegt danach der „Zinsanteil“ – sofort mit der ersten Rentenzahlung – in voller Höhe der Besteuerung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft oder selbständiger Arbeit, der Tilgungsanteil dagegen erst nach Verrechnung mit dem Buchwert einschl. der Veräußerungskosten. Ein Freibetrag oder eine Steuerermäßigung wird nicht gewährt, es handelt sich um steuerpflichtige nachträgliche betriebliche Einkünfte gem. § 24 Nr. 2 EStG. Zu einer laufenden zeitlich gestreckten Besteuerung der betrieblichen Veräußerungsrente als nachträgliche Einkünfte aus dem veräußerten Betrieb kann es nach der Rechtsprechung des BFH nur kommen, wenn diese Art der Besteuerung ausdrücklich gewählt wird (BFH, Urteil v. 17.7.2013, X R 40/10, Haufe Index 5301681, Rn. 29).
Betriebsveräußerung gegen Kaufpreisraten
Wird eine betriebliche Sachgesamtheit gegen Kaufpreisraten veräußert, gibt es kein Wahlrecht zwischen Sofort- und Zuflussbesteuerung. Der Verkäufer muss seinen Gewinn im Zeitpunkt der Veräußerung versteuern, wann die Raten fällig oder zugeflossen sind, ist steuerlich ohne Bedeutung (BFH, Urteil v. 20.12.1988, VIII R 110/82, Haufe Index 416177; BFH, Urteil v. 27.4.1993, VIII R 27/92, Haufe Index 64538). Der Veräußerungsgewinn ist steuerbegünstigt (§§ 16, 34 EStG). Eine Ausnahme gilt, wenn langfristige wiederkehrende Bezüge von mehr als 10 Jahren vereinbart werden und diese entweder mit einem Wagnis behaftet sind oder hauptsächlich im Interesse des Veräußerers, um dessen Versorgung zu sichern, festgelegt werden (BFH, Urteil v. 26.7.1984, IV R 137/82, Haufe Index 75119; BFH, Urteil v. 18.3.2009, I R 9/08, Haufe Index 2185520, Rn. 14; BFH, Urteil v. 15.6.2016, X R 36/08, Haufe Index 9894437, Rn. 46). Dann können die Leistungen als betriebliche Veräußerungszeitrente zu qualifizieren sein mit der Folge, dass der Veräußerer auch die Zuflussbesteuerung wählen kann (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 27.5.2003, 5 K 140/01, Haufe Index 955722).
Beispiel: Langfristige wiederkehrende Bezüge von mehr als 10 Jahren
An der X-GmbH & Co. KG ist A als Kommanditist zu 100% beteiligt, die Komplementär-GmbH ist kapitalmäßig nicht beteiligt. A veräußerte am 1.1.2017 seinen Kommanditanteil für 1.320.000 EUR an einen fremden Dritten. Die Vertragsparteien haben die Verrentung des Kaufpreises zur Altersversorgung des A in Gestalt einer monatlichen Zeitrente von 10.000 EUR vereinbart, beginnend am 1.1.2017. Die Laufzeit der Raten beträgt 132 Monate. Zinszahlungen wurden nicht vereinbart. A wählt die Zuflussbesteuerung.
Einkünfte aus Kapitalvermögen mit Abgeltungsteuersatz?
Kaufpreiszeitrenten sind auch dann in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen, wenn die Vertragsparteien eine Verzinsung nicht vereinbart oder sogar ausdrücklich ausgeschlossen haben. Dieser Zinsanteil unterliegt nach Auffassung der Finanzverwaltung als nachträgliche betriebliche Einnahme i.S. des § 24 Nr. 2 EStG der Einkommensteuer zum regulären Steuersatz. Das Hessische FG ist dem in einer neuen Entscheidung gefolgt. Danach ist der Zinsanteil, der in den verrenteten Kaufpreiszahlungen enthalten ist, als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb des A in Ansatz zu bringen (Hessisches FG, Urteil v. 14.7.2016, 12 K 1197/15, Haufe Index 10969757).
Im Urteilsfall des Hessischen FG hat sich der Steuerpflichtige damit jedoch nicht zufrieden gegeben. Er begehrt den Ansatz des Zinsanteils als Einkünfte aus Kapitalvermögen unter Ansatz des Abgeltungsteuersatzes. Auf seine Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH die Revision zugelassen (Az. des BFH: X R 12/17). Das kann darauf hindeuten, dass der BFH die Auffassung des Hessischen FG nicht teilt. Vergleichbare Fälle sollten offengehalten werden, bis der BFH über die praxisrelevante Frage entschieden hat.
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