Fachbeiträge & Kommentare zu Umsatzsteuergesetz

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Tax Solutions für mehr Effi... / 3 Umsatzsteuer Navigator

Umsatzsteuerliche Fragestellungen schneller, einfacher und effizienter lösen! Zahlreiche steuerliche Sachverhalte können nur korrekt behandelt oder optimal gestaltet werden, wenn sie systematisch in einer Entscheidungsbaum-Logik (ja/nein) geprüft werden. Die Smart Solution Haufe Umsatzsteuer Navigator setzt dies für den Bereich Umsatzsteuer als digitale Lösung um. Ab sofort k...mehr

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Die Gebührenfestsetzung bei... / 6. Gebührenfestsetzung bei mehreren Antragstellern

In der Praxis kommt es regelmäßig vor, dass eine verbindliche Auskunft von mehreren Antragstellern gemeinsam für denselben Sachverhalt beantragt und einheitlich erteilt wird. Zwar gilt grundsätzlich, dass eine Gebühr für jeden Antrag auf verbindliche Auskunft festzusetzen ist. Dabei handelt es sich jeweils um einen Antrag, soweit sich die rechtliche Beurteilung eines Sachverh...mehr

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Zur Steuerbefreiung für Lie... / 1. Hintergrund der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4b UStG

Möglichkeit der Steuerbefreiung für grundsätzlich steuerbare Lieferungen: § 4 Nr. 4b UStG soll Art. 156 Abs. 1 Buchst. a und c und Art. 158 MwStSystRL in das nationale Recht umsetzen.[1] Diese Kannbestimmungen erlauben es einem Mitgliedstaat, für die grundsätzlich steuerbaren, im Inland[2] ausgeführten Lieferungen von nicht eingeführten Waren eine Steuerbefreiung vorzusehen....mehr

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Zur Steuerbefreiung für Lie... / 2. Ausgewählte wesentliche Unsicherheiten bei der Anwendung des § 4 Nr. 4b UStG

a) Notwendige Einfuhr im Inland Einfuhr als Voraussetzung? Ein wesentliches Problem war stets die Frage, ob die Anwendung des § 4 Nr. 4b UStG eine letztliche Einfuhr[7] der Ware im Inland voraussetzt oder nicht.[8] Teilweise wurde in Umsatzsteuer-Sonderprüfungen oder Betriebsprüfungen nämlich vertreten, ohne Einfuhr sei die Befreiung unanwendbar. Dies ergebe sich aus dem Norm...mehr

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Zur Steuerbefreiung für Lie... / 3. Kernaussagen des BMF im aktuellen Schreiben zur allgemeinen Anwendung des § 4 Nr. 4b UStG

Im Folgenden werden die wesentlichen Ausführungen im neuen BMF-Schreiben wiedergegeben und eingeordnet. a) Beendigung des Verfahrens ausreichend, keine Einfuhr erforderlich Das BMF macht deutlich, dass jede Beendigung eines der besonderen Verfahren nach Art. 210 UZK unschädlich für die Anwendung des § 4 Nr. 4b UStG auf Vorstufenlieferungen der Ware ist.[17] Neben der Einfuhr w...mehr

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Erweiterung des Reverse Cha... / 2. Deutsche Rechtslage und Handlungsbedarf des Gesetzgebers

Bislang eingeschränkte Anwendung ... In Deutschland wird das Reverse-Charge-Verfahren auf Grundlage des unionsrechtlich bislang eröffneten Ermessensspielraums des Art. 194 MwStSystRL a.F. aktuell nur eingeschränkt angewendet. Es erfasst derzeit insbesondere sonstige Leistungen i.S.d. § 3 Abs. 9 UStG sowie Werklieferungen i.S.d. § 3 Abs. 4 UStG, sofern diese durch einen im Au...mehr

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Smart Contracts, stumpfes U... / 1. Leistungsort bei Krypto-Transaktionen

Die Bestimmung des Leistungsorts ist bei Krypto-Transaktionen von zentraler praktischer Bedeutung, da die Beteiligten typischerweise grenzüberschreitend und pseudonym agieren.[84] Da die meisten steuerbaren Krypto-Transaktionen als sonstige Leistungen zu qualifizieren sind, gelten die allgemeinen Regeln der §§ 3a ff. UStG: Im B2B-Bereich bestimmt sich der Leistungsort nach § ...mehr

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Smart Contracts, stumpfes U... / 2. Vorsteuerabzug

Unternehmer, die umsatzsteuerbefreite Krypto-Umsätze nach § 4 Nr. 8 UStG ausführen, sind grundsätzlich nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Dies betrifft insbesondere Miner, die in Hardware und Strom investieren, aber umsatzsteuerbefreite (oder nicht steuerbare) Ausgangsumsätze erzielen. Zwei Korrektive sind in der Praxis relevant: Erstens besteht di...mehr

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Erweiterung des Reverse Cha... / a) Lagerfälle

Beispielfall 1: Der französische Automobilzulieferer FR verbringt Waren aus Frankreich in ein Distributions- bzw. Auslieferungslager in Deutschland. Aus diesem Lager liefert FR Gegenstände ausschließlich an verschiedene deutsche Abnehmer (B2B). Auf Basis des bisherigen Rechts hat sich FR in Deutschland für Umsatzsteuerzwecke registrieren zu lassen.[16] Die Vereinfachungsregel...mehr

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Zur Steuerbefreiung für Lie... / b) Registrierungspflichten im Inland

Registrierungspflicht als Umkehrschluss aus §§ 22a UStG f.: Grundsätzlich ist es ständige Verwaltungsmeinung, dass ein ausländischer Unternehmer, der im Inland steuerfreie Umsätze ausführt, dennoch zu einer Registrierung im Inland verpflichtet ist. Dies kann insbesondere im Umkehrschluss aus den §§ 22a bis 22e UStG abgeleitet werden. In § 22a UStG heißt es nämlich: "Ein Unte...mehr

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Smart Contracts, stumpfes U... / 2. Krypto-Exchanges und Handelsplattformen

Kryptobörsen nehmen im Ökosystem eine Schlüsselrolle ein. Stellt der Betreiber den Marktteilnehmern seine Plattform als technischen Marktplatz zur Verfügung, kann für die erhobenen Gebühren die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 lit. b UStG in Betracht kommen, wenn der Betreiber entweder selbst als Vertragspartei eingreift oder die Order in einer Vermittlerrolle zusammenführt.[7...mehr

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Smart Contracts, stumpfes U... / 3. Rechnungsstellung und Aufzeichnungspflichten

Problematische Pseudonymität: Die Rechnungsanforderungen der §§ 14, 14a UStG gelten für Krypto-Transaktionen uneingeschränkt. In der Praxis scheitert eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung jedoch häufig an der Pseudonymität der Transaktionspartner: Name, Anschrift und Steuernummer des Leistungsempfängers – Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG – sind bei Wallet-zu-Wallet-Trans...mehr

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Smart Contracts, stumpfes U... / 2. Security Token, Asset Token und hybride Token

Gleichsetzung mit konventionellen Wertpapierformen: Security Token weisen aktien- oder schuldverschreibungsähnliche Merkmale auf. Ihre steuerbare Übertragung im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist nach § 4 Nr. 8 lit. e oder f UStG umsatzsteuerbefreit, da sie den konventionellen Wertpapierformen – in Anlehnung an die Hedqvist-Grundsätze – gleichzusetzen sind.[23] Für ...mehr

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Erweiterung des Reverse Cha... / b) Reihengeschäfte

Beispielfall 5: Der japanische Großhändler JPA kauft Gegenstände von dem deutschen Lieferanten D1. D1 versendet die Waren unmittelbar an den Kunden des JPA das deutsche Unternehmen D2 in Deutschland. Auf Basis des bisherigen Rechts[45] hat sich JPA in Deutschland für Umsatzsteuerzwecke registrieren zu lassen.[46] Die Umsätze an den deutschen Kunden D2 sind steuerbar und steue...mehr

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Erweiterung des Reverse Cha... / c) Werklieferungen und Montagelieferungen

Beispielfall 8: Der japanische Anlagenbauer JPA1 liefert eine individuell für den in Deutschland ansässigen und erfassten Unternehmer DE3 gefertigte Industrieofenanlage nach Deutschland und installiert diese auf dem Grundstück des DE3 (Werklieferung). Die zur Herstellung der Anlage erforderlichen Waren werden bei der Einfuhr in Deutschland zollrechtlich in den freien Verkehr...mehr

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Smart Contracts, stumpfes U... / c) Steuersatz bei "Kryptokunst"

Ist die Steuerbarkeit bejaht und eine Steuerbefreiung verneint, stellt sich die Frage des anwendbaren Steuersatzes. Bei der entgeltlichen Übertragung eines NFT wird nicht die Datei selbst, sondern die dokumentierte Inhaberschaft an dem Werk übertragen.[63] Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG scheidet mangels einer Lieferung i.S.v. § 3 Abs. 1 UStG aus. In Be...mehr

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Zur Steuerbefreiung für Lie... / b) Einfuhr im übrigen Gemeinschaftsgebiet

Es ist weder zwingend noch stets der Fall, dass eine Ware, die sich im Inland in einem besonderen Verfahren nach Art. 210 UZK befindet, auch im Inland eingeführt wird. Im Gegenteil, das Versandverfahren dient häufig dazu, eine Nicht-Unionsware in einem Mitgliedstaat zu entladen und in einen anderen zu transportieren, damit sie dann dort eingeführt wird. Das BMF macht deutlich...mehr

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Smart Contracts, stumpfes U... / a) Lieferung oder sonstige Leistung?

Non Fungible Token (NFTs) dokumentieren mittels Blockchain-Technologie die virtuelle Einzigartigkeit einer digitalen Datei und ermöglichen deren entgeltliche Übertragung.[49] Im Unterschied zu Currency Token sind NFTs nicht austauschbar und stellen Unikate dar. Ihr Anwendungsbereich reicht von digitaler Kunst über Collectibles bis zur Tokenisierung physischer Gegenstände, wo...mehr

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Zur Steuerbefreiung für Lie... / d) Keine höchstrichterliche Finanzrechtsprechung

Bis auf den heutigen Tag musste sich der BFH nicht mit § 4 Nr. 4b UStG befassen. Es gibt weder veröffentlichte Entscheidungen noch bekannte anhängige Revisionsverfahren. Auf der FG-Ebene sieht es kaum anders aus. Das FG Köln konnte zwar im Jahr 2019 zu einem Sachverhalt Stellung nehmen, in dem § 4 Nr. 4b UStG zumindest erwähnt wird,[15] doch geht das FG nicht weiter auf die V...mehr

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Smart Contracts, stumpfes U... / 6. Lending

Kreditähnliche Leistung? Beim Lending werden aus ertragsteuerlicher und verwaltungsseitiger Sichtweise Kryptowerte gegen Vergütung zeitweise überlassen.[46] Umsatzsteuerrechtlich liegt eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG vor. Ob beim Lending die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 lit. a UStG greift, ist ungeklärt. Für eine Einordnung als kreditähnliche Leistung spricht d...mehr

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Smart Contracts, stumpfes U... / b) Minting und Verkauf über Plattformen

(Noch) kein steuerbarer Umsatz: Das Erstellen von NFTs (sog. Minting) – also die Erzeugung des Tokens, dessen Speicherung auf der Blockchain und die Zuordnung über die Wallet – begründet regelmäßig noch keinen steuerbaren Umsatz. Die mit dem Minting verbundenen Gas Fees begründen regelmäßig kein eindeutig zurechenbares Leistungsaustauschverhältnis zwischen dem Ersteller und ...mehr

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Zur Steuerbefreiung für Lie... / a) Notwendige Einfuhr im Inland

Einfuhr als Voraussetzung? Ein wesentliches Problem war stets die Frage, ob die Anwendung des § 4 Nr. 4b UStG eine letztliche Einfuhr[7] der Ware im Inland voraussetzt oder nicht.[8] Teilweise wurde in Umsatzsteuer-Sonderprüfungen oder Betriebsprüfungen nämlich vertreten, ohne Einfuhr sei die Befreiung unanwendbar. Dies ergebe sich aus dem Normwortlaut, der nur Lieferungen "...mehr

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Zur Steuerbefreiung für Lie... / c) Ausfuhrlieferung oder innergemeinschaftliche Lieferung aus dem Zollverfahren

Das BMF erläutert, dass es möglich ist, mit Waren, die in einem besonderen Verfahren nach Art. 210 UZK geführt werden, im Zuge der Verfahrensbeendigung eine innergemeinschaftliche Lieferung[20] oder eine Ausfuhrlieferung[21] zu bewirken.[22]mehr

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Smart Contracts, stumpfes U... / 5. Mining, Staking und Forging

Die Finanzverwaltung nimmt an, dass die Leistungen der Miner nicht in einem Leistungsaustauschverhältnis erbracht werden.[39] Begründet wird dies damit, dass die Transaktionsgebühren freiwillig gezahlt werden und der Block Reward durch das System selbst – nicht durch einen identifizierbaren Leistungsempfänger – gewährt wird.[40] In der Literatur wird diese Auffassung differe...mehr

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Zur Steuerbefreiung für Lie... / c) Rechtsfolgen

Keine steuerfreie Lieferung mehr möglich: Folgt man der neuen Auffassung des BMF, so sind für Kleinanleger bestimmte Gegenstände im Inland trotz Zollverfahrens nicht mehr steuerfrei lieferbar. Dies ist für Unternehmen, die entsprechende Geschäfte betreiben, ebenso wie für die Anleger massiv nachteilig, da nunmehr Umsatzsteuer abzuführen ist. Es ergibt sich ein theoretisches w...mehr

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Zur Steuerbefreiung für Lie... / a) Beendigung des Verfahrens ausreichend, keine Einfuhr erforderlich

Das BMF macht deutlich, dass jede Beendigung eines der besonderen Verfahren nach Art. 210 UZK unschädlich für die Anwendung des § 4 Nr. 4b UStG auf Vorstufenlieferungen der Ware ist.[17] Neben der Einfuhr wird explizit die Wiederausfuhr erwähnt. Beispiel: Der Unternehmer A lagert aus dem Drittland kommende Computerchips in einem Zolllager in Hamburg ein. Er verkauft Teile der...mehr

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Zur Steuerbefreiung für Lie... / e) Nachweisführung

Die Ausführungen des BMF aus 2004 zur Nachweisführung werden im Wesentlichen unverändert übernommen. Da jedoch nunmehr geklärt ist, dass eine Beendigung durch andere Handlungen als die Einfuhr im Inland für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4b UStG unschädlich ist, sollte dies aus Unternehmenssicht unproblematisch sein.mehr

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Zur Steuerbefreiung für Lie... / d) Kritische Würdigung

Die geänderte Auffassung des BMF überzeugt aus mehreren Gründen nicht. Zunächst ist fraglich, ob sie überhaupt mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar ist. Dieser befreit bekanntlich Lieferungen "vor der Einfuhr" von der Umsatzsteuer. Die h.M. in der Literatur hatte hierzu bereits vertreten[31], dass die Steuerbefreiungsvorschrift auch anzuwenden sei, wenn keine Einfuhr im Inland ...mehr

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Smart Contracts, stumpfes U... / 1. Currency Token

Steuerbefreite sonstige Leistung gem. § 4 Nr. 8 b) UStG: Ausgangspunkt der umsatzsteuerlichen Einordnung von Kryptowerten ist die Leitentscheidung des EuGH in der Rechtssache Hedqvist.[13] Danach stellt der Umtausch von Bitcoin in Fiatwährungen und umgekehrt eine steuerbare sonstige Leistung i.S.d. Art. 2 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 24 MwStSystRL dar, die nach Art. 135 Abs. 1 ...mehr

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Smart Contracts, stumpfes U... / 3. Utility Token und die Gutscheinregelung

Mehrzweck-Gutschein: Utility Token gewähren dem Inhaber Zugang zu einer Dienstleistung oder einem Produkt des Emittenten.[33] Funktional handelt es sich um digitale Gutscheine, so dass §§ 3 Abs. 13–15 UStG heranzuziehen sind.[34] Da bei der Emission regelmäßig weder inhaltlich noch zeitlich feststeht, welche spezifische Leistung der Token gewähren wird, sind Utility Token ga...mehr

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Erweiterung des Reverse Cha... / aa) Aktuelle Fassung (1.1.2007 bis 30.6.2028)

Reverse charge: Nach der bis zum 30.6.2028 geltenden Fassung des Art. 194 MwStSystRL können die Mitgliedstaaten eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft vorsehen, wenn in einem Mitgliedstaat eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung bewirkt wird und der leistende Unternehmer in dem Mitgliedstaat, in dem diese Leistung der Mehrwertsteuer unterliegt, nicht ansässig ist...mehr

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Erweiterung des Reverse Cha... / c) Flankierende Änderungen

Den oben beschriebenen Zusammenhang zwischen Registrierungsverpflichtung und innergemeinschaftlichen Erwerbstatbeständen greift der Unionsgesetzgeber auf, indem er das OSS-Verfahren nach Art. 369xa–Art. 369xd MwStSystRL n.F. auf Fälle des innergemeinschaftlichen Verbringens ausdehnt.[12] Auch künftig führen grenzüberschreitende Warenbewegungen eines Unternehmers an sich selbs...mehr

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Smart Contracts, stumpfes U... / 3. Utility Token und die Gutscheinregelung – Vertiefung

Die in Abschnitt II.3 dargestellte Einordnung von Utility Token als Mehrzweck-Gutscheine hat weitreichende Konsequenzen: Die zeitliche Verschiebung des Besteuerungszeitpunkts – von der Emission bis zur Einlösung – kann bei langfristigen Projekten dazu führen, dass zwischen Tokenemission und Umsatzbesteuerung erhebliche Zeiträume liegen, was die Finanzverwaltung vor Nachweiss...mehr

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Zur Steuerbefreiung für Lie... / b) Hintergrund

Eine offizielle Begründung für die neue Einschränkung gibt es bisher nicht. Vermutlich sollen als unerwünscht empfundene Steuergestaltungen eingedämmt werden. Wenn nämlich Edelmetalle mit Ausnahme von Anlagegold[25] im Inland geliefert werden, unterliegen entsprechende Transaktionen der Umsatzbesteuerung. Dies bewirkt u.a., dass die Anlage in Silber im Gegensatz zur Anlage in...mehr

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Zur Steuerbefreiung für Lie... / 5. Schlussbemerkung

Grundsätzlich ist das neue BMF-Schreiben sehr positiv zu bewerten. Insbesondere erhöht es die Rechtssicherheit bei Lieferungen von Waren in bestimmten Zollverfahren. Es behebt die Unsicherheit, ob bei Waren, die nie im Inland eingeführt werden, wirklich eine steuerfreie Lieferung möglich ist, und ist daher für Unternehmen von erheblicher praktischer Relevanz. Leider hat das B...mehr

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Smart Contracts, stumpfes U... / I. Einleitung und Grundlagen

Die Blockchain-Technologie hat in den letzten Jahren eine disruptive Dynamik entfaltet, die weit über ihren ursprünglichen Anwendungsbereich – den dezentralen Zahlungsverkehr mit Bitcoin – hinausreicht.[1] Längst existiert ein vielfältiges Ökosystem aus Currency Token, Security Token, Utility Token, Non Fungible Token (NFTs) und komplexen DeFi-Protokollen, das neue Formen de...mehr

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Zur Steuerbefreiung für Lie... / d) Keine Aussage zur Registrierungspflicht

Das aktuelle BMF-Schreiben enthält deutlich weniger Beispiele. Zugleich wird das BMF-Schreiben aus dem Jahr 2004 aufgehoben. Es ist erwähnenswert, dass im neuen BMF-Schreiben die Aussagen, dass in bestimmten Fällen für ausländische Unternehmer keine umsatzsteuerliche Registrierungspflicht bestehe, ersatzlos entfallen sind. Weitere Erläuterungen gibt es seitens des BMF jedoch...mehr

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Zur Steuerbefreiung für Lie... / f) Aufnahme in den UStAE

Anders als bisher[23] werden alle wesentlichen Aussagen des BMF unmittelbar in den UStAE integriert, was sehr zu begrüßen ist, da dies die rechtliche Klarheit erhöht.mehr

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Smart Contracts, stumpfes U... / d) Bemessungsgrundlage und Folgerechtsvergütungen

Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach § 10 UStG (Entgelt i.S.d. § 10 Abs. 1 S. 2 UStG).[66] NFTs werden ganz überwiegend mittels Kryptowährung – insbesondere Ethereum – erworben.[67] Ein Tauschgeschäft wird dabei verneint, so dass die Hingabe der Kryptowährung der Verwendung konventioneller Zahlungsmittel gleichgestellt ist.[68] Da sich der Wert von Kryptowährungen stet...mehr

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Zur Steuerbefreiung für Lie... / a) Aussagen des BMF

Das BMF hatte bereits vor einiger Zeit im Entwurf eines deutlich kürzeren Schreibens die Absicht verkündet, bestimmte Lieferungen an Endverbraucher in Zolllagern aus dem Anwendungsbereich des § 4 Nr. 4b UStG auszuklammern. Dies ist nunmehr geschehen. Ein neuer Abs. 6 in Abschn. 4.4b.1 UStAE führt aus, dass "Lieferungen von Gegenständen in ein oder in einem Zolllager an einen ...mehr

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Zur Steuerbefreiung für Lie... / e) Mögliche Gesetzesänderung

Dem Vernehmen nach war geplant, im Gesetzgebungsverfahren für das kommende Jahressteuergesetz 2026 den Wortlaut des § 4 Nr. 4b UStG anzupassen. Die Änderung sollte klarstellenden Charakter haben und eine eindeutigere Rechtsgrundlage für den Ausschluss der Lieferungen an Kleinanleger aus dem Anwendungsbereich der Steuerbefreiung schaffen. Allerdings wurde kein konkreter Formu...mehr

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Smart Contracts, stumpfes U... / 4. Initial Coin Offerings (ICO)

Bei der Emission von Security Token im Rahmen eines ICO liegt nach ständiger EuGH-Rechtsprechung keine steuerbare Leistung vor, da die Kapitalbeschaffung durch Ausgabe von Aktien keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt.[37] Der spätere Handel ist sodann nach § 4 Nr. 8 lit. e, f oder c UStG umsatzsteuerbefreit (s. oben II.2). Werden Utility Token emittiert, greifen die Guts...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Zur Steuerbefreiung für Lie... / c) Nachweisführung

Das BMF-Schreiben aus dem Jahr 2004 machte es sich weiterhin relativ einfach, was die Nachweisführung anging. Es wurde lediglich lapidar ausgeführt, der liefernde Unternehmer müsse einen "Beleg" besitzen, aus dem hervorgehe, dass sich die Ware in einem Nichterhebungsverfahren befinde. Als Beispiel wird eine Bescheinigung des Lagerhalters über die Einlagerung ("Lagerschein") b...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Erweiterung des Reverse Cha... / [Ohne Titel]

StB Alexander Thoma / RAin Juliane Hille-Kaatz[*] Der vorliegende Beitrag befasst sich im Kern mit den Änderungen des Art. 194 MwStSystRL im Rahmen des ViDA-Pakets. Diese unionsrechtlichen Vorgaben zwingen auch den deutschen Gesetzgeber zumindest in Teilen dazu, das nationale Umsatzsteuerrecht – insbesondere § 13b UStG – mit Wirkung zum 1.7.2028 anzupassen. Anhand praxisnaher...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Zur Steuerbefreiung für Lie... / [Ohne Titel]

StB, Dipl.oec. Robert C. Prätzler, Kerikeri, Neuseeland Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 4b UStG ist nunmehr über 20 Jahre alt (eingeführt mit Wirkung zum 1.1.2004 durch StÄndG 2003 v. 15.12.2003, BGBl. I 2003, 2645). Leider ergaben sich regelmäßig erhebliche rechtliche Unsicherheiten bei der Anwendung, auf die der folgende Beitrag näher eingeht. Eigentlicher Anlass...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Smart Contracts, stumpfes U... / V. Fazit, Handlungsempfehlungen und Ausblick

Die vorstehende Untersuchung zeigt ein ernüchterndes Bild: Nahezu zehn Jahre nach der Hedqvist-Entscheidung des EuGH befindet sich die umsatzsteuerliche Behandlung von Kryptowerten noch immer in einem Zustand erheblicher Rechtsunsicherheit. Die einzige höchstrichterlich geklärte Frage – die Steuerbefreiung des Umtauschs von Bitcoin in Fiatwährungen – betrifft den simpelsten ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Erweiterung des Reverse Cha... / bb) Neue Fassung (ab dem 1.7.2028)

Einführung einer Muss-Vorschrift: Mit Wirkung zum 1.7.2028 wird Art. 194 MwStSystRL neu strukturiert. Der Unionsgesetzgeber führt neben der bisherigen Kann-Vorschrift eine Muss-Vorschrift ein. Nach Art. 194 Abs. 1 Unterabs. 1 MwStSystRL n.F. ist die Umkehr der Steuerschuldnerschaft künftig verpflichtend anzuwenden, wenn in einem Mitgliedstaat eine steuerpflichtige Lieferung od...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.2 Ausschluss des Vorsteuerabzugs gem. § 15 Abs. 1b UStG hinsichtlich des privat genutzten Anteils bei Grundstücken

Rz. 350 § 15 Abs. 1b UStG, der gem. § 27 Abs. 16 UStG [1] für Wirtschaftsgüter gilt, die aufgrund eines nach dem 31.12.2010 abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft wurden oder mit deren Herstellung nach dem 31.12.2010 begonnen wurde, schließt den Vorsteuerabzug aus bei vom Unternehmer sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch ...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6 Vorsteuerabzug für nichtunternehmerische Fahrzeuglieferer (§ 15 Abs. 4a UStG)

Rz. 432 Der zum 1.1.1993 durch das USt-Binnenmarktgesetz neu in § 15 UStG eingefügte Abs. 4a[1] ermöglicht den nichtunternehmerischen Fahrzeuglieferern, deren Lieferungen von Neufahrzeugen in das übrige Gemeinschaftsgebiet unter § 2a UStG [2] fallen[3], einen nachträglichen Vorsteuerabzug zur Vermeidung einer doppelten Belastung des gelieferten Fahrzeugs mit deutscher Steuer ...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3 Jüngere gesetzgeberische Entwicklung des § 15 UStG

Rz. 13 Obschon seit der Einführung des Mehrwertsteuersystems der Vorsteuerabzug bisher grundsätzlich unangetastet blieb, hat die gesetzliche Regelung des Vorsteuerabzugs laufend teilweise einschneidende Änderungen erfahren. Maßgeblich dafür sind nicht nur die Änderungen der unionsrechtlichen Richtlinienvorgaben, sondern gelegentlich auch Urteile des EuGH, aus denen sich unio...mehr