Umsätze aus der zeitweiligen oder endgültigen Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter[1] unterliegen nur dann der Durchschnittssatzbesteuerung, wenn sie im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugertätigkeit entstanden sind. Danach fällt weder die Verpachtung (zeitweilige Übertragung) noch der Verkauf (endgültige Übertragung) von Zahlungsansprüchen nach der EU-Agrarreform (GAP-Reform) in die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG.
Ebenso unterliegt die Überlassung von Vieheinheiten durch einen Komplementär an die KG nicht der Durchschnittsbesteuerung, sondern der Regelbesteuerung.[2]
Durchschnittssatzbesteuerung bei Milchquotenverkauf
Umsätze aus der zeitweiligen oder endgültigen Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter (z. B. Milchquoten) unterliegen nur dann der Durchschnittssatzbesteuerung, wenn sie im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugertätigkeit entstanden sind. Danach kann weder die Verpachtung (zeitweilige Übertragung) noch der Verkauf (endgültige Übertragung) von Zahlungsansprüchen nach der EU-Agrarreform (GAP-Reform) in den Anwendungsbereich der Durchschnittssatzbesteuerung fallen.[3]
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