Veräußert der Land- und Forstwirt seinen gesamten Betrieb, unterliegt dies als sog. nicht steuerbare Geschäftsveräußerung insgesamt nicht der Umsatzsteuer.[1] Dies gilt auch, wenn der bisherige Landwirt seinen Einzelbetrieb in eine neu gegründete Gesellschaft einbringt, jedoch die wesentlichen Betriebsgrundlagen (Grundstücke) zurückbehält und diese dauerhaft an die Gesellschaft vermietet.[2]

Ob bei einer Veräußerung eines Sauenbestands ohne landwirtschaftliche Flächen unter gleichzeitiger Verpachtung der Ställe an den neuen Betreiber eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung vorliegt, klärt derzeit der BFH.[3]

 
Praxis-Tipp

Rechnungsberichtigung bei Geschäftsveräußerung im Ganzen möglich

Bei nicht steuerbarer Geschäftsveräußerung ist der Veräußerer hinsichtlich der veräußerten Wirtschaftsgüter zum gesonderten Ausweis von Umsatzsteuer in seiner Rechnung nicht berechtigt. Tut er dies trotzdem,

  • schuldet er die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 c Abs. 1 UStG (Rechnung). Diese Steuerschuld entfällt, wenn der Veräußerer seine ursprünglich "falsche" Rechnung berichtigt;
  • erhält der Erwerber auf jeden Fall keinen Vorsteuerabzug aus dem Ankauf.

Die Geschäftsveräußerung löst beim Veräußerer keine Vorsteuerberichtigung nach § 15 a UStG aus. Vielmehr führt der Erwerber für die erworbenen Wirtschaftsgüter die vom Verkäufer begründete und noch nicht abgelaufene Vorsteuerberichtigungsfrist (5 Jahre bzw. 10 Jahre bei Gebäuden ab erstmaliger Verwendung) fort.

Erfolgt anstatt einer Geschäftsveräußerung eine Betriebsaufgabe, kann sich dagegen eine Vorsteuerberichtigung nach § 15 a UStG ergeben.[4]

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