Eine Vorsteuerberichtigung nach § 15 a Abs. 7 UStG kann sich u. a. ergeben bei einem Wechsel von der Regelbesteuerung zur Besteuerung nach § 24 UStG und umgekehrt[1], wenn der Berichtigungszeitraum nach § 15 a Abs. 1 UStG einzelner Wirtschaftsgüter (grds. 5 Jahre bzw. 10 Jahre bei Gebäuden ab der erstmaligen Verwendung) noch nicht abgelaufen ist. Bei der Lieferung von Tieren[2] ist jedes einzelne Tier das Berichtigungsobjekt.[3]

 
Praxis-Beispiel

Vorsteuerberichtigung aufgrund (Rück-)Wechsel zur Durchschnittssatzbesteuerung

Landwirt L nimmt zum 1.1.01 ein neues Stallgebäude in Betrieb (Umsatzsteuer 50.000 EUR). L optiert ab 01 zur allgemeinen Besteuerung, sodass er vom Finanzamt für 01 die volle Vorsteuer i. H. v. 50.000 EUR erhält. Mit Wirkung ab 06 widerruft er den Verzicht auf die Besteuerung nach § 24 UStG. Für Gebäude gilt eine Vorsteuerberichtigungsfrist von 10 Jahren. Durch die Rückkehr zur Besteuerung des § 24 UStG ab 06 ergibt sich eine vorsteuerschädliche Nutzungsänderung von 100 %. L muss deshalb für 06 bis einschließlich 10 dem Finanzamt jährlich jeweils 5.000 EUR Vorsteuer zurückzahlen (1/10 von 50.000 EUR).

 
Praxis-Tipp

Keine Vorsteuerberichtigung nach Ablauf des Berichtigungszeitraums

Die o. g. kostspielige Vorsteuerberichtigung lässt sich vermeiden, indem die Regelbesteuerung bis zum Ablauf der Vorsteuerberichtigungsfrist beibehalten wird.

 
Praxis-Beispiel

Betriebsaufgabe: Vorsteuerberichtigung aufgrund Vermietung zurückbehaltener Wirtschaftsgüter

Bei der Aufgabe oder Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs kann die Vermietung/Verpachtung von zurückbehaltenen Wirtschaftsgütern, deren Berichtigungszeitraum noch nicht abgelaufen ist, zur Vorsteuerberichtigung nach § 15 a Abs. 1 UStG führen. Verwendet der Erwerber die verkauften Wirtschaftsgüter zum Betrieb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, kann insoweit eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung vorliegen.[4]

 
Praxis-Beispiel

Umsatzsteuerfreie Vermietung zurückbehaltener Stallungen an einen Landwirt

Landwirt U hat nach § 24 Abs. 4 UStG zur Regelbesteuerung optiert und errichtet ein Stallgebäude für 500.000 EUR zzgl. 95.000 EUR Umsatzsteuer, das er Anfang Januar 01 erstmals verwendet. Zum 1.1.02 veräußert U seinen Betrieb unter Zurückbehaltung dieses Stallgebäudes. Dieses vermietet er nun steuerfrei an den Käufer, der selbst die Durchschnittsbesteuerung des § 24 UStG anwendet.[5]

U erhält aus der Errichtung des Stallgebäudes in 01 den Vorsteuerabzug i. H. v. 95.000 EUR. Wegen der nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreien Vermietung muss U in 02 bis 10 jeweils 9.500 EUR (1/10 von 95.000 EUR) Vorsteuern nach § 15 a Abs. 1 UStG an das Finanzamt zurückzahlen.[6]

 
Praxis-Tipp

Stallvermietung an Landwirt mit Regelbesteuerung: Vorsteuerberichtigung möglich

Die o. g. kostspielige Vorsteuerberichtigung lässt sich durch Option nach § 9 UStG für die Verpachtungsumsätze vermeiden, sofern der neue Betreiber und Pächter seine Umsätze (anstatt im Rahmen des § 24 UStG) in regelbesteuert (z. B. durch Option zur Regelbesteuerung nach § 24 Abs. 4 UStG).

 
Praxis-Beispiel

Umsatzsteuerpflichtige Vermietung eines Mähdreschers: Vorsteuerberichtigung

Der die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwendende Landwirt U erwirbt Anfang Januar 01 einen Mähdrescher für 200.000 EUR zzgl. 38.000 EUR Umsatzsteuer. Zum 1.1.02 veräußert er seinen Betrieb; den Mähdrescher dagegen vermietet er steuerpflichtig an den Käufer.

Aus dem Kauf in 01 erhält U wegen der Besteuerung nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG keinen Vorsteuerabzug. Da ab 02 der Mähdrescher zur steuerpflichtigen Vermietung verwendet wird, erhält U in 02 – 05 eine Vorsteuererstattung nach § 15 a UStG von jeweils 7.600 EUR (1/5 von 38.000 EUR).

 
Praxis-Tipp

Betriebsaufgabe: Verkauf zurückgehaltener, selbst erzeugter Produkte

Werden nach der Aufgabe des Landwirtschaftsbetriebs durch Veräußerung oder Verpachtung selbst erzeugte landwirtschaftliche Produkte zurückbehalten und erst später veräußert, kann für den Verkauf noch die Durchschnittsbesteuerung des § 24 UStG. § 24 UStG gelten.[7] Ggf. entfällt eine Vorsteuerberichtigung nach § 15 a UStG zugunsten des Landwirts. Nach Aufgabe des Landwirtschaftsbetriebs ausgeführte sonstige Leistungen unterliegen[8] dagegen i. d. R. der Regelbesteuerung.[9]

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