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Land- und Forstwirte / 9 Zuschüsse, Schadensersatz und (staatliche) Beihilfen

Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
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Land- und Forstwirte erhalten viele (meist staatliche) Zuschüsse. Geht der Land- und Forstwirt im Gegenzug eine Verpflichtung ein, kann es zu einem Leistungsaustausch kommen, wenn der Zuschussgeber einen verwertbaren Vorteil erhält. Dann ergibt sich für den Zuschuss beim Land- und Forstwirt eine Umsatzsteuer, aus der der staatliche Zuschussgeber keinen Vorsteuerabzug erhält. Unterliegt der Land- und Forstwirt nicht der Durchschnittsbesteuerung des § 24 UStG, ist die abzuführende Umsatzsteuer ein echter Kostenfaktor.[1]

Grundsätzlich ist es unionsrechtlich zulässig, finanzielle EU-Beihilfen der Umsatzsteuer zu unterwerfen, z. B. bei von einem Betriebsfonds gezahlten EU-Zuschüssen zur Anschaffung von Investitionsgütern als Entgelt von dritter Seite.[2]

Folgende Zuschüsse unterliegen u. a. derzeit nicht der Umsatzsteuer[3]:

  • Zuwendungen zur (freiwilligen oder "erzwungenen") Stilllegung oder Einschränkung der Milcherzeugung;
  • Sonderstützungsmaßnahmen der EU im Sektor Obst und Gemüse[4];
  • Zuschuss zur Förderung von Milchleistungsprüfungen;
  • Programme des Bundes und der Länder zur Stilllegung oder Extensivierung von Ackerflächen;
  • Ankauf von Schlachtrindern als Stützungsmaßnahme für den Rindfleischmarkt nach Art. 3 der Verordnung-(EG) Nr. 2777/2000. Zahlungen für eingelagertes Rindfleisch sind dagegen als Entgelt zu betrachten;
  • Beihilfen für den Ankauf von Schweinen zur Stützung des Schweinemarkts nach der Verordnung-(EG) Nr. 3088/1993;
  • Entschädigung bei enzootischer Rinderleukose;
  • Beihilfen für die freiwillige Destillation von Wein an Weinerzeuger oder Brennereien nach Art. 29 der Verordnung-(EG) 1493/1999 (gezahlt durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in Frankfurt);
  • Zuschuss an Kornbrennereien, die nicht an die Verwertungsstelle verkaufen;
  • Beihilfen an Verarbeiter ...

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