Land- und Forstwirte erhalten viele (meist staatliche) Zuschüsse. Geht der Land- und Forstwirt im Gegenzug eine Verpflichtung ein, kann es zu einem Leistungsaustausch kommen, wenn der Zuschussgeber einen verwertbaren Vorteil erhält. Dann ergibt sich für den Zuschuss beim Land- und Forstwirt eine Umsatzsteuer, aus der der staatliche Zuschussgeber keinen Vorsteuerabzug erhält. Unterliegt der Land- und Forstwirt nicht der Durchschnittsbesteuerung des § 24 UStG, ist die abzuführende Umsatzsteuer ein echter Kostenfaktor.[1]

Grundsätzlich ist es unionsrechtlich zulässig, finanzielle EU-Beihilfen der Umsatzsteuer zu unterwerfen, z. B. bei von einem Betriebsfonds gezahlten EU-Zuschüssen zur Anschaffung von Investitionsgütern als Entgelt von dritter Seite.[2]

Folgende Zuschüsse unterliegen u. a. derzeit nicht der Umsatzsteuer[3]:

  • Zuwendungen zur (freiwilligen oder "erzwungenen") Stilllegung oder Einschränkung der Milcherzeugung;
  • Sonderstützungsmaßnahmen der EU im Sektor Obst und Gemüse[4];
  • Zuschuss zur Förderung von Milchleistungsprüfungen;
  • Programme des Bundes und der Länder zur Stilllegung oder Extensivierung von Ackerflächen;
  • Ankauf von Schlachtrindern als Stützungsmaßnahme für den Rindfleischmarkt nach Art. 3 der Verordnung-(EG) Nr. 2777/2000. Zahlungen für eingelagertes Rindfleisch sind dagegen als Entgelt zu betrachten;
  • Beihilfen für den Ankauf von Schweinen zur Stützung des Schweinemarkts nach der Verordnung-(EG) Nr. 3088/1993;
  • Entschädigung bei enzootischer Rinderleukose;
  • Beihilfen für die freiwillige Destillation von Wein an Weinerzeuger oder Brennereien nach Art. 29 der Verordnung-(EG) 1493/1999 (gezahlt durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in Frankfurt);
  • Zuschuss an Kornbrennereien, die nicht an die Verwertungsstelle verkaufen;
  • Beihilfen an Verarbeiter von Hülsenfrüchten;
  • Beihilfe für Doppelnull-Raps bei der Ölmühle (beim Händler handelt es sich dagegen um zusätzliches Entgelt);
  • Subventionen zur Erzeugung von Trockenfutter[5];
  • Produktionshilfe zur Trocknung von Grünfutter und Futterkartoffeln;
  • Leistungen im Rahmen des sog. Vertragsnaturschutzes nach EU-Förderprogrammen (z. B. sog. Totholzentschädigung), soweit sich der Vertrag auf eigene oder gepachtete land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen bezieht;- verpflichtet sich jedoch der Land- und Forstwirt zu Naturschutzmaßnahmen auf Flächen des Zuschussgebers oder verpflichtet er sich gegenüber Windenergieunternehmen zu Kompensationsmaßnahmen auf Ausgleichsflächen, fallen die steuerpflichtigen Leistungen unter die Regelbesteuerung[6];
  • Zuwendungen der Landwirtschaftskammern an sog. forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse.[7]
  • die von den Hauptzollämtern (an Erzeugergemeinschaften) ausgezahlte Tabakbeihilfe ist bei der Erzeugergemeinschaft ein nicht steuerbarer Zuschuss und bei dem der Erzeugergemeinschaft angehörenden Erzeuger bzw. beim Einzelerzeuger zusätzliches umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für die Lieferung von Rohtabak.[8]

Dagegen kommt in folgenden Fällen die Umsatzbesteuerung in Betracht:

  • Die Beihilfe an Molkereien für die Abgabe von Schulmilch sowie von der Bundesmonopolverwaltung gezahlte Ausgleichsbeträge nach § 58 a BranntweinMonG an landwirtschaftliche und gewerbliche Brennereien ist zusätzliches steuerpflichtiges Entgelt.
  • Von der Bundesbahn an den Landwirt gezahlter "Schadensersatz" im Zusammenhang mit der Schließung eines Bahnübergangs.[9]
  • Die Veräußerung von Zahlungsansprüchen (ohne Fläche), die einem Landwirt aufgrund der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union (GAP-Reform) zugewiesen worden waren, unterliegen der Regelbesteuerung und sind auch nicht nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerfrei.[10]
  • Der Verkäufer von Ökopunkten im Rahmen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach dem Naturschutzgesetz erbringt eine oder mehrere steuerpflichtige Leistungen an den abnehmenden Eingriffsverursacher (i. d. R. Bauherren); beim Verkäufer ist § 24 UStG allerdings nicht anwendbar.[11]
  • Räumt ein Landwirt einer Stadt das Recht zur dauerhaften Schaffung ökologischer Ausgleichsmaßnahmen auf seiner landwirtschaftlichen Fläche ein, unterliegt dies der Regelbesteuerung.[12]
  • Erhält ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb eine Entschädigung für die vorzeitige Aufhebung einer Abnahmeverpflichtung für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, unterliegt dies der Durchschnittsbesteuerung des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG.[13]
  • Zahlungen eines Forstamts an einen Landwirt für die Aufforstung von dessen Grundstück sind bei diesem umsatzsteuerpflichtig.[14]

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