Beim Holzverkauf des Waldbesitzers an einen sog. Selbstwerber[1] (= dieser nimmt Fällung, Aufarbeitung und Rückung vor) können entsprechend der vertraglichen Vereinbarung folgende Fälle vorliegen[2]:

 
Selbstwerber schuldet vertraglich an Waldbesitzer Fällungs-, Aufarbeitungs- und Rückungsarbeiten = Selbstwerber empfängt eine Holzlieferung und erbringt neben der Barzahlung im Gegenzug eine bei ihm umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung (= tauschähnlicher Umsatz)
Selbstwerber schuldet vertraglich an Waldbesitzer keine Bearbeitungsleistung = Selbstwerber empfängt eine Holzlieferung – erbringt selbst keine sonstige Leistung (entstandene Kosten sind Gestehungskosten für das Holz)

Bei sog. Forstbetriebsgemeinschaften (= FBG; meist Vereine) werden diese beim Holzverkauf ihrer Mitglieder überwiegend nur als Vermittler zum Holzkäufer tätig; die FBG muss dann nur die Provision der Umsatzsteuer unterwerfen (wenn sie kein Kleinunternehmer nach § 19 UStG ist). Ist die FBG ausnahmsweise als Eigenhändler oder Kommissionär eingeschaltet, unterliegen die Holzlieferungen der FBG der Regelbesteuerung; § 24 UStG ist nicht anwendbar. Für den Vorsteuerabzug der FBG aus dem Ankauf des Holzes von ihren Mitgliedern muss die FBG den Mitgliedern eine ordnungsgemäße Gutschrift erteilen (u. a. mit ausgewiesener Steuernummer oder USt-IdNr. des verkaufenden Forstwirts). Führt die als Eigenhändler auftretende FBG eine Waldinventur zugunsten ihrer Mitglieder durch, kann sie aus den dabei entstandenen Aufwendungen den Vorsteuerabzug geltend machen.[3]

Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse (Waldmärkerschaften oder Forstverbände) erbringen an ihre Mitglieder (abhängig von der jeweiligen Satzung) entweder nicht der Umsatzsteuer unterliegende allgemeine Mitgliedsbeiträge oder der Umsatzsteuer unterliegende Leistungen (= wenn die Zahlung des Mitglieds im Zusammenhang mit einer individuellen Verwaltungsleistung an das Mitglied erfolgt). Führt der forstwirtschaftliche Zusammenschluss Waldkalkungen durch, sind die Beiträge ihrer Mitglieder insoweit steuerpflichtiges Entgelt; in diesem Rahmen erfolgende Zuwendungen der Landwirtschaftskammern können nicht steuerbare echte Zuschüsse oder steuerpflichtiges Entgelt sein.[4]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge