Rechnet der Land- und Forstwirt seine erbrachten Leistungen selbst ab, muss er eine Rechnung ausstellen, in der er die Umsatzsteuer, das Nettoentgelt, den nach § 24 Abs. 1 UStG maßgeblichen Durchschnittssatz, eine laufende Rechnungsnummer sowie seine Steuernummer oder seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ausweist (Rechnung). Der Leistungsempfänger benötigt eine derartige "ordnungsgemäße" Rechnung für seinen Vorsteuerabzug. In der Land- und Forstwirtschaft ist es oft üblich, dass der Leistungsempfänger (z. B. Viehhändler) per Gutschrift abrechnet. Hierfür gelten die gleichen o. g. Inhaltsangaben.

 
Praxis-Tipp

Pflicht zur Rechnungsstellung – Bußgeld bei Pflichtverletzung

Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder eine juristische Person, ist die Rechnung binnen 6 Monaten nach Erbringen der Leistung zu stellen. Hat einvernehmlich der Leistungsempfänger per Gutschrift abzurechnen, trifft den Leistungsempfänger diese Pflicht. Bei grob fahrlässigen oder leichtfertigen Verstößen gegen die 6-Monats-Frist kann das Finanzamt ein Bußgeld bis zu 5.000 EUR verhängen.[1]

Rechnet der Land- und Forstwirt mit einer sog. Kleinbetragsrechnung (Bruttobetrag bis 250 EUR) ab, reicht die Angabe des Bruttobetrags und des zutreffenden Steuersatzes nach § 24 UStG aus. In diesem Fall kann der unternehmerische Rechnungsempfänger aus dem Bruttobetrag die bei ihm ggf. abziehbare Vorsteuer mithilfe von Divisoren wie folgt herausrechnen:

Beim Durchschnittssatz 5,5 % mit dem Divisor 5,21, bei 9 % mit 8,26 und bei 19 % mit 15,96.[2]

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