Nach der Auffassung der Finanzverwaltung kann über unentgeltliche Wertabgaben nicht mit einer Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis abgerechnet werden.[1] Die vom Zuwendenden für die Wertabgabe geschuldete Umsatzsteuer kann deshalb vom Empfänger auch dann nicht als Vorsteuer abgezogen werden, wenn er als Unternehmer den zugewendeten Gegenstand seinem Unternehmen zuordnet.

 
Praxis-Tipp

Zuwendungen an Angehörige immer entgeltlich gestalten

Ist bei einer Zuwendung zwischen Angehörigen der Empfänger der Zuwendung als Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, sollte die Zuwendung nicht unentgeltlich erfolgen. Denn auch bei einer verbilligten entgeltlichen Überlassung ist der Vorsteuerabzug zulässig, sofern der Leistungsempfänger die Zuwendung für vorsteuerunschädliche Zwecke verwendet.

 
Praxis-Beispiel

Überlassung eines Unternehmens-Pkw an Betrieb des Ehegatten

Autohändler A überlässt dem Betrieb seiner Ehefrau unentgeltlich einen Pkw zur zeitweisen Nutzung. Aus der sich nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG bei A ergebenden Umsatzsteuer hat die Ehefrau – da keine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis gestellt werden darf – keinen Vorsteuerabzug. Dagegen wäre der Vorsteuerabzug zu gewähren, wenn A von seiner Ehefrau ein Entgelt verlangen würde.

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