Nach den Grundsätzen des Umsatzsteuergesetzes ergibt sich der Lieferort für eine Lieferung des Kommissionsguts an den Käufer nach § 3 Abs. 6 UStG. Im Zeitpunkt dieser Lieferung gilt demnach auch regelmäßig die Lieferung an den Kommissionär durch den Kommittenten als erfolgt und zwar dort, wo sich der Gegenstand im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.[1]

Anders verhält es sich, wenn das Kommissionsgut in den Bestimmungsstaat verbracht wird, um sie dort dem Kommissionär zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall ist zum Zeitpunkt der Verbringung in den Bestimmungsstaat von einem innergemeinschaftlichen Erwerb durch den Kommissionär auszugehen, welcher der Besteuerung zu unterwerfen ist. Anders als bei der regulären Lieferung innerhalb Deutschlands gilt hier die Lieferung an den Kommissionär bereits mit dem Tag als erbracht, an dem sie dem Kommissionär geliefert wird und nicht erst mit der Lieferung an den Abnehmer.

 
Praxis-Beispiel

Innergemeinschaftliche Verkaufskommission

Kommissionär Emil Lott aus Berlin veräußert im Auftrag von Kommittent Mathi aus Bordeaux im eigenen Namen und auf Rechnung des Mathi Waren an Lies Import-Export Hamburg. Nach Lieferung der Waren von Mathi an Lott am 18.4.00 erfolgt die Übergabe an den Kunden Lies am 26.4.00.

Bereits mit dem Verbringen der Ware durch Mathi an den Kommissionär Emil Lott erfolgt die Lieferung. Lieferort ist hier gem. § 3 Abs. 6 UStG Bordeaux, Frankreich. Die innergemeinschaftliche Lieferung des Mathi ist für ihn in Frankreich grds. steuerfrei.

Bei Emil Lott liegt hingegen am 18.4.00 ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor, welcher durch ihn umsatzsteuerlich zu berücksichtigen ist. Mit der Lieferung an Lies erbringt Lott sodann eine gesonderte steuerbare und steuerfreie Lieferung in Deutschland am 26.4.00.

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