Fehlender Hinweis auf Steuerfreiheit des innergemeinschaftlichen Erwerbs
Frage: Muss man eine Netto-Rechnung über eine innergemeinschaftliche Lieferung von einem Lieferanten akzeptieren, auf der der Hinweis fehlt, dass es sich um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung handelt? Oder sollte man diese Rechnung zur Korrektur zurücksenden? Habe ich Probleme mit dem Vorsteuerabzug?
Praxis-Beispiel zur Frage: Innergemeinschaftlicher Erwerb
- Der deutsche regelbesteuernde Unternehmer DE bezieht im November 02 Waren für sein Unternehmen in Höhe von netto 1.000 EUR aus Frankreich vom dortigen regelbesteuernden Unternehmer FR.
- FR erteilt dem Unternehmer DE noch im November 02 eine Rechnung über 1.000 EUR netto ohne Ausweis der MWSt.
- In der Rechnung gibt FR seine französische USt-IdNr. und die deutsche USt-IdNr. des Unternehmers DE an.
- Der gesetzlich vorgeschriebene Hinweis auf die "steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung" (ggf. in französischer Sprache), erscheint jedoch nicht auf der Rechnung.
Es stellt sich die Frage, ob DE diese Rechnung ohne den Hinweis auf die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung akzeptieren kann oder an FR zwecks Berichtigung zurück schicken sollte.
Antwort: Lieferanten auf fehlenden Hinweis hinsichtlich der Steuerfreiheit hinweisen
- Bei DE ist durch den Warenbezug aus Frankreich von FR der Umsatzsteuertatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs in Deutschland trotzdem erfüllt, d.h. der fehlende Hinweis führt nicht dazu, dass der innergemeinschaftliche Erwerb nicht zu besteuern ist und eine andere umsatzsteuerliche Würdigung erfolgt.
- Die Buchung der Rechnung in der Kreditorenbuchhaltung löst in der Praxis die Erfassung der Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb (Erwerbsteuer) mit dem jeweiligen deutschen Steuersatz und ggf. den Vorsteuerabzug dieser Erwerbsteuer aus.
- Die Rechnung über eine an den Unternehmer ausgeführte steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung darf keine Umsatzsteuer enthalten, sondern soll den Hinweis auf das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung, die USt-IdNr. des leistenden Unternehmers und die des Leistungsempfängers enthalten.
- Durch das Fehlen des Hinweises auf die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ist die Rechnung des Unternehmers FR grundsätzlich fehlerhaft.
Die Erwerbsteuer entsteht bei DE mit Erteilung der Rechnung über die innergemeinschaftliche Lieferung, spätestens jedoch mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Monats, also in diesem Fall im November 02 mit Vorliegen der Rechnung des FR. Bei grundsätzlicher Berechtigung des DE zum Vorsteuerabzug, ist diese gem. § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG als Vorsteuer abzugsfähig, da der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland bewirkt wird. Das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung mit dem Hinweis auf das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung ist für die Erwerbsteuer in Deutschland ausdrücklich nicht Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.
Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass im Ausgangsmitgliedstaat (hier Frankreich) die fehlerhafte Rechnung beim leistenden Unternehmer zu Sanktionen (Bußgelder, Aberkennung der Steuerbefreiung) führt.
Aus diesem Grund sollte DE den Unternehmer FR darauf hinweisen, so dass dieser die Rechnung (falls nach französischem Recht ausreichend, nur in künftigen Fällen) ordnungsgemäß ausstellt und den Hinweis auf die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung aufnimmt. Eine Hinweispflicht des DE besteht jedoch gesetzlich nicht.
Fazit: Deutsche Unternehmer können eine Rechnung ohne Hinweis auf die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung akzeptieren
Für deutsche Unternehmer kann eine Nettorechnung über eine innergemeinschaftliche Lieferung ohne den ausdrücklichen Hinweis auf die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung akzeptiert werden und muss nicht an den Lieferanten zurück geschickt werden, da der Vorsteuerabzug der Erwerbsteuer trotzdem zulässig ist. Davon unabhängig, sollte der Rechnungsempfänger den leistenden Unternehmer auf die fehlerhafte Rechnung hinweisen.
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