Ist die Übergabe des Leasing-Gegenstands eine Lieferung, wird das Entgelt nach der Summe sämtlicher Leasingraten bis zum Ablauf der voraussichtlichen Nutzungsdauer bemessen.[1] Dazu gehören auch:

  • der für den Fall einer Kaufoption vereinbarte Kaufpreis oder
  • im Fall einer Mietverlängerungsoption die vereinbarten Verlängerungsraten.
 
Wichtig

Aufteilung der Leasingraten unzulässig

Eine Aufteilung der Bemessungsgrundlage in ein Entgelt für die Lieferung des Leasing-Gegenstands und in ein Entgelt für eine nach § 4 Nr. 8 UStG steuerfreie Kreditgewährung ist nicht möglich, weil die Finanzierungsleistung eine unselbstständige Nebenleistung zur Lieferung darstellt.[2]

Die Marktüblichkeit des Entgelts beim Mitarbeiterleasing und Führungskräfteleasing in der Automobilindustrie als Obergrenze der Mindestbemessungsgrundlage i. S. v. § 10 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 UStG bestimmt sich nach den Leasingraten, die einzelne Endkunden bei vergleichbaren Leistungen aufwenden müssten. Die Konditionen für i. d. R. wirtschaftlich tätige Großkunden oder Endkunden, die aufgrund einer bestimmten Gruppenzugehörigkeit von Sonderkonditionen profitieren können, sowie die Konditionen des Mitarbeiterleasings bzw. Führungskräfteleasings anderer Automobilhersteller sind nicht maßgeblich.[3]

 
Wichtig

Leistungsentgelt bei Ersatzzahlungen im Fall vorzeitiger Leasingvertragsbeendigung / Minderung der Bemessungsgrundlage bei Verzug von Leasingratenzahlungen

Der EuGH hat entschieden, dass die in Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL verwendeten Begriffe "Annullierung", "Rückgängigmachung" und "Auflösung" dahin auszulegen sind, dass sie den Fall umfassen, dass bei einem Finanzierungsleasingvertrag mit fest vereinbarter Eigentumsübertragung der Leasinggeber die Zahlung des Leasingentgelts vom Leasingnehmer nicht mehr verlangen kann, weil er den Leasingvertrag wegen Vertragsverletzung durch den Leasingnehmer gekündigt hat. Die Frage, ob sich ein Leasinggeber in dem Fall, dass ein Leasingvertrag wegen Nichtzahlung der vom Leasingnehmer geschuldeten Raten endgültig beendet wurde, gegenüber einem Mitgliedstaat unmittelbar auf Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL berufen kann, damit die Bemessungsgrundlage herabgesetzt wird, auch wenn das einschlägige nationale Recht einen solchen Fall als "Nichtbezahlung" i. S. v. Art. 90 Abs. 2 MwStSystRL einstuft und im Fall der Nichtbezahlung keine Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage erlaubt, hat der EuGH bejaht. Dies gilt allerdings nur für besondere Fälle. Grundsätzlich erlaubt Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL kein Berufungsrecht, weil es nach Art. 90 Abs. 2 MwStSystRL den Mitgliedstaaten erlaubt ist, im Fall der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung des Preises des Umsatzes von der Regel nach Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL abzuweichen. Die Steuerpflichtigen können sich daher im Fall der Nichtbezahlung des Preises nicht auf ein Recht zur Minderung ihrer Bemessungsgrundlage für die MwSt gem. Art. 90 Abs. 1 der MwStSystRL berufen, wenn der betreffende Mitgliedstaat von der Ausnahme nach Art. 90 Abs. 2 MwStSystRL Richtlinie Gebrauch machen wollte.[4] Ein im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung geschuldeter Schadensersatz, der der Summe aller geschuldeten Leasingraten bis zum Ende dieses Vertrags entspricht, stellt Leistungsentgelt und keinen nicht steuerbaren Schadensersatz dar. Bei der Nichtzahlung der Raten, die der Summe aller unbezahlten Leasingraten von der Kündigung bis zum Ende der Vertragslaufzeit eines Leasingvertrags entsprechen, liegt eine "Rückgängigmachung" oder "Nichtbezahlung" i. S. v. Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL vor, die den leistenden Unternehmer (Leasinggeber) grundsätzlich zu einer entsprechenden Berichtigung der Steuer berechtigt, wenn der betreffende Mitgliedstaat nicht von Art. 90 Abs. 2 MwStSystRL Gebrauch macht und die Minderung der Bemessungsgrundlage nicht zulässt (Deutschland wendet Art. 90 Abs. 2 MwStSystRL nicht an).[5]

Eine Leasinggesellschaft, die ihrem Kunden (Mieter) eine Sache gegen Entrichtung monatlicher Leasingraten überlässt, erbringt eine Dauerleistung, die entsprechend der Vereinbarung über die monatlich zu zahlenden Leasingraten in Form von Teilleistungen bewirkt wird. Die Steuer entsteht jeweils mit Ablauf des monatlichen Voranmeldungszeitraums, für den die Leasingrate zu entrichten ist.

 
Praxis-Tipp

Steuerentstehung bei leasingtypischen Abtretungskonstruktionen

Tritt die Leasinggesellschaft ihre Forderung gegen den Mieter auf Zahlung der Leasingraten an eine Bank ab, die das Risiko des Ausfalls der erworbenen Forderung übernimmt, führt die Vereinnahmung des Abtretungsentgelts nicht zur sofortigen Entstehung der Steuer für die Vermietung, weil das Abtretungsentgelt nicht zugleich Entgelt für die der Forderung zugrunde liegende Vermietungsleistung ist.

Die Bank zahlt das Abtretungsentgelt für den Erwerb der Forderung, nicht aber als Dritter für die Leistung der Leasinggesellschaft an den Mieter. Die Leasinggesellschaft vereinnahmt das Entgelt für ihre Vermietungsleistung vielmehr jeweils mit der Zahlung der Lea...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge