Eine Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG liegt auch bei der privaten Mitbenutzung vermieteter Ferienhäuser und Freizeitgegenstände (Wohnmobile, Schiffe usw.) vor. Die zeitweise private Mitbenutzung der Ferienhäuser durch den Eigentümer ist umsatzsteuerpflichtig (nicht steuerfrei nach § 4 Nr. 12 UStG). Deshalb erhält der Eigentümer den vollen Vorsteuerabzug aus dem Bau oder der Anschaffung des vermieteten Ferienhauses.

Allerdings muss er dann wiederum die Privatnutzung der Umsatzsteuer unterwerfen. Hierfür sind die für die Privatnutzung anzusetzenden Ausgaben im Verhältnis der tatsächlichen Vermietungstage zu den tatsächlichen Privatnutzungstagen zu ermitteln – Leerstandstage sind nicht zu berücksichtigen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Nur zeitweise Nutzung des Ferienhauses

Ein Ferienhaus im Schwarzwald wird im Jahr 4 Monate vermietet und 2 Monate privat genutzt. Es sind im Jahr insgesamt 9.000 EUR vorsteuerbelastete Kosten (Verteilung der vorsteuerbelasteten Anschaffungs-/Herstellungskosten auf 10 Jahre, Strom, Heizöl, Wasser, Reparaturen) angefallen.

Die Bemessungsgrundlage für die steuerpflichtige Privatnutzung beträgt 3.000 EUR (1/3 von 9.000 EUR, Verhältnis private Nutzung: 2 Monate – Gesamtnutzungsdauer: 6 Monate), die Umsatzsteuer beträgt 570 EUR (19 % von 3.000 EUR).

 
Praxis-Tipp

Ferienhaus mit teilweiser Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Baut ein Bauherr ein selbstgenutztes Wohnhaus mit einer integrierten vermieteten Ferienwohnung, ist er insoweit Unternehmer. Soweit der Anteil der Ferienwohnung mindestens 10 % beträgt, kann der Vermieter aus der Ferienwohnung und auch aus der Privatwohnung den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs-/Herstellungskosten geltend machen. Insoweit muss er dann für die Privatnutzung jährlich Umsatzsteuer abführen.

Bei einem nach dem 31.12.2010 hergestellten (Bauantrag) oder angeschafften Gebäude ist aus der Privatwohnung jedoch kein Vorsteuerabzug möglich. Trotzdem sollte die Privatwohnung vorsorglich dem Unternehmen zugeordnet werden.

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