Die Wertabgabenbesteuerung ist ein Ergänzungstatbestand zum Leistungsaustausch. Durch die Besteuerung der Wertabgabe soll ein erfolgter Vorsteuerabzug "rückgängig" gemacht bzw. ein evtl. im Unternehmen geschaffener Mehrwert versteuert werden. Letztlich soll der Unternehmer wie ein privater Endverbraucher behandelt werden, der für seine Aufwendungen auch mit Umsatzsteuer belastet wird.

Folgende einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellte Wertabgaben werden besteuert[1]:

 
Art Fundstelle im UStG

Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands (z. B. Pkw oder Gebäude) für

  • außerunternehmerische Zwecke des Unternehmers
  • den privaten Bedarf des Personals, soweit keine Aufmerksam­keiten vorliegen und

sofern der Gegenstand bei der Anschaffung zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigte.

(vgl. Tz. 2)
§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG

Unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung

  • für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
  • für den privaten Bedarf des Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.
(vgl. Tz. 3)
§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG

Eine Wertabgabe zu unternehmensfremden Zwecken kann auch erfolgen,

  • wenn die versorgten Personen oder Einrichtungen in einem "Naheverhältnis" zum Unternehmer stehen (z. B. durch Verwandtschaft oder durch Freundschaft),
  • bei Personengesellschaften und juristischen Personen des privaten Rechts, die ihren Gesellschaftern unentgeltlich Gegenstände für deren private Zwecke zuwenden,
  • bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn aus dem Betrieb gewerblicher Art (Unternehmensvermögen) Leistungen an den hoheitlichen Bereich erbracht werden (z. B. Nutzung des gemeindeeigenen Schwimmbads für den Schulsport) bzw.
  • bei Vereinen, die aus dem unternehmerischen Teil (z. B. vereinseigene Gastwirtschaft) ihrem ideellen Teil Gegenstände (z. B. Räume für Vorstandssitzungen) überlassen.
 
Wichtig

Nichtwirtschaftliche Verwendung

Bei von Gemeinden und Vereinen unternehmerisch und "nichtwirtschaftlich" (hoheitlich bzw. ideell) genutzten Gegenständen (z. B. Pkw, Schwimmbad, Mehrzweckhalle) ist der Vorsteuerabzug nur hinsichtlich der unternehmerischen Nutzung anteilig zulässig; die Wertabgabenbesteuerung entfällt.[2]

Die unentgeltliche Abgabe einer sonstigen Leistung aus unternehmerischen Gründen unterliegt nicht der Wertabgabenbesteuerung (im Gegensatz zur unentgeltlichen unternehmerischen Abgabe von Gegenständen).

 
Praxis-Beispiel

Zuwendung aus unternehmerischen Gründen

Automobilhändler A verlost unter allen Kunden im Rahmen einer Werbeaktion 2 Konzertkarten mit einem Einkaufspreis von 300 EUR, die er zu diesem Zweck vorher eingekauft hat.

Die dem Gewinner vom Automobilhändler aus unternehmerischen Gründen zugewendeten Konzertkarten (sonstige Leistung) unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Der Vorsteuerabzug ist zulässig.

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