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Unentgeltliche Wertabgaben (Sonstige Leistungen)

Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
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Zusammenfassung

 
Überblick

Auch unentgeltlich erbrachte "sonstige Leistungen" des Unternehmers können der Umsatzsteuer unterliegen, sofern sie als eine einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellte Wertabgabe zu behandeln sind. Dies gilt insbesondere für die nichtunternehmerische "private" Nutzung von Unternehmensgegenständen (z. B. von Fahrzeugen und Gebäuden) durch den Unternehmer bzw. sein Personal und bei anderen dem Privatbedarf des Unternehmers oder seines Personals dienenden sonstigen Leistungen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Steuerbarkeit ist in § 3 Abs. 9a und das Entgelt in § 10 Abs. 4 Nr. 2 und 3 UStG geregelt. Verwaltungsanweisungen finden sich in Abschn. 3.2, Abschn. 3.4 und Abschn. 10.6 UStAE.

1 Allgemeines

Die Wertabgabenbesteuerung ist ein Ergänzungstatbestand zum Leistungsaustausch. Durch die Besteuerung der Wertabgabe soll ein erfolgter Vorsteuerabzug "rückgängig" gemacht bzw. ein evtl. im Unternehmen geschaffener Mehrwert versteuert werden. Letztlich soll der Unternehmer wie ein privater Endverbraucher behandelt werden, der für seine Aufwendungen auch mit Umsatzsteuer belastet wird.

Folgende einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellte Wertabgaben werden besteuert[1]:

 
Art Fundstelle im UStG

Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands (z. B. Pkw oder Gebäude) für

  • außerunternehmerische Zwecke des Unternehmers
  • den privaten Bedarf des Personals, soweit keine Aufmerksam­keiten vorliegen und

sofern der Gegenstand bei der Anschaffung zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigte.

(vgl. Tz. 2)
§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG

Unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung

  • für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
  • für den privaten Bedarf des Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.
(vgl. Tz. 3)
§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG

E...

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