Die Anwendung des § 24 UStG setzt grundsätzlich voraus, dass der landwirtschaftliche Betrieb noch aktiv bewirtschaftet wird.[1] Leistungen nach Einstellung der Erzeugertätigkeit unterliegen daher grundsätzlich der allgemeinen Regelbesteuerung. Werden nach Aufgabe des Landwirtschaftsbetriebs selbst erzeugte Produkte geliefert, gilt hierfür jedoch die Durchschnittsbesteuerung des § 24 UStG. Für im engen sachlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe verkaufte Unternehmensgegenstände (z. B. gebrauchte landwirtschaftliche Geräte) oder verkaufte immaterielle Wirtschaftsgüter, die die rechtliche Grundlage der Erzeugertätigkeit darstellen (z. B. Milchquote), kann u. U. die Durchschnittsbesteuerung des § 24 UStG[2] angewendet werden.[3] Wird die landwirtschaftliche Erzeugertätigkeit in mehreren Schritten aufgegeben und werden dabei nur vorübergehend die Tierbestandsgrenzen des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG überschritten, liegt insoweit kein für die Besteuerung nach Durchschnittssätzen schädlicher Strukturwandel vor. Durch Strukturwandel einer bisher der Land- und Forstwirtschaft zugerechneten Tätigkeit kann neben der Land- und Forstwirtschaft ein Gewerbebetrieb entstehen. Ggf. beginnt der (vorsteuerabzugsberechtigte) Gewerbebetrieb zu dem Zeitpunkt, in dem diese Tätigkeit dauerhaft umstrukturiert wird. Hiervon ist auszugehen, wenn dem bisherigen Charakter der Tätigkeit nicht mehr entsprechende Investitionen vorgenommen, vertragliche Verpflichtungen eingegangen oder Wirtschaftsgüter angeschafft werden.

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