BMF, 19.12.2011, IV D 4 - S 2230/11/10001

Bezug: TOP 15 der Sitzung ESt VI/2011
  TOP 14 der Sitzung ESt VII/2011

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, mit Blick auf die zu regelnden Umsatzgrenzen und die dazu erforderlichen Aufzeichnungen sowie im Vorgriff auf eine Änderung der Einkommensteuer-Richtlinien das Folgende:

 

1. Abgrenzungsfragen

Die Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe erfolgt nach Tz. II. der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15.12.2011 (BStBl 2011 I S. 1213, S. 1217).

 

2. Strukturwandel

 

2.1 allmählicher Strukturwandel

Für den allmählichen Strukturwandel von der Land- und Forstwirtschaft hin zum Gewerbe beginnt der Beobachtungszeitraum von drei Jahren mit dem Wirtschaftsjahr 2012. Gleiches gilt für den allmählichen Strukturwandel vom Gewerbe hin zur Land- und Forstwirtschaft.

 

2.2 sofortiger Strukturwandel

Bei einem sofortigen Strukturwandel von der Land- und Forstwirtschaft hin zum Gewerbe beginnt der Gewerbebetrieb in dem Zeitpunkt, in dem die Tätigkeit dauerhaft umstrukturiert wird. Gleiches gilt für den sofortigen Strukturwandel vom Gewerbe hin zur Land- und Forstwirtschaft.

 

3. Übergangsregelung

Soweit sich aus diesem Schreiben für einen Steuerpflichtigen Verschlechterungen gegenüber der Richtlinienregelung in R 15.5 EStR 2008 ergeben, kann die Richtlinienregelung für diejenigen Wirtschaftsjahre weiter angewandt werden, die vor der Veröffentlichung einer geänderten Richtlinienfassung beginnen.

 

4. Schlussbestimmungen

Die BMF-Schreiben vom 18.1.2010 (BStBl 2010 I S. 46) und vom 27.5.2011 (BStBl 2011 I S. 561) werden mit Wirkung vom 31.12.2011 aufgehoben.

Dieses Schreiben steht ab sofort bis auf weiteres auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik – Steuern – Veröffentlichungen zu Steuerarten – Einkommensteuer – zur Ansicht und zum Abruf bereit.

 

Normenkette

EStG § 13

EStG § 15;

EStR 2008 R 15.5

 

Fundstellen

BStBl I, 2011, 1249

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