Bei Nutzungsüberlassungen an das Personal ist Folgendes zu beachten:

Eine steuerbare Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG liegt nicht vor, wenn die Überlassung entgeltlich erfolgt. Hier liegt eine immer zu besteuernde entgeltliche sonstige Leistung vor. So ist im Regelfall die Überlassung von Dienstwagen an Arbeitnehmer zu deren Privatnutzung entgeltlich.[1]

Stellt die unentgeltliche Überlassung eine Aufmerksamkeit dar, unterliegt sie nicht der Umsatzsteuer. Eine Aufmerksamkeit liegt vor, wenn die Zuwendung zu keiner gewichtigen Bereicherung beim Arbeitnehmer führt. Insoweit besteht eine Nichtaufgriffsgrenze bis zu einem Wert von 60 EUR.[2]

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