Wendet der Arbeitgeber seinem Personal (auch ausgeschiedene Mitarbeiter oder Auszubildende) unentgeltlich einen Gegenstand für dessen private Zwecke zu, ist dies der Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 1b Nr. 2 UStG zu unterwerfen, sofern der Gegenstand oder seine Bestandteile bei Anschaffung zumindest teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigten.[1] Als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind der Einkaufspreis oder mangels dessen die Selbstkosten des unentgeltlich zugewendeten Gegenstands anzusetzen.[2]

Nicht besteuert[3] werden Zuwendungen des Arbeitgebers, die

  • im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgen, da es am Zuwendungswillen des Arbeitgebers fehlt, z. B. Betriebsveranstaltungen, Geschenke, Überlassung von Arbeitsmitteln zur beruflichen Nutzung einschließlich der Arbeitskleidung, deren private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist,
  • Aufmerksamkeiten darstellen, weil sie nach Art und ihrem Wert Geschenken entsprechen, die im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner gewichtigen Bereicherung des Arbeitnehmers führen. Zu den Aufmerksamkeiten rechnen danach gelegentliche Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 EUR[4] (z. B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger, die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden).
 
Praxis-Beispiel

Teures Geschenk an Arbeitnehmer

Steuerberater S schenkt einem seiner Angestellten aus Anlass seiner Hochzeit eine Stereoanlage, für die er 500 EUR netto bezahlte und woraus er den Vorsteuerabzug i. H. v. 95 EUR geltend machte.

Die hier vorliegende unentgeltliche Wertabgabe ist zu besteuern, da es sich nicht mehr um eine Aufmerksamkeit handelt. Die Umsatzsteuer hierfür beträgt 95 EUR (19 % des Einkaufspreises von 500 EUR).

Nach der BFH-Rechtsprechung ist jedoch von vornherein der Vorsteuerabzug nicht zulässig, dafür erfolgt auch keine Besteuerung einer Wertabgabe (= was letztlich zum gleichen Ergebnis führt).[5]

Erbringt der Arbeitnehmer für die Zuwendung des Arbeitgebers eine erhöhte Arbeitsleistung, liegt eine entgeltliche Lieferung des Arbeitgebers vor, die in jedem Fall der Umsatzsteuer unterliegt.[6] Entgeltliche (auch verbilligte) Lieferungen an das Personal unterliegen in jedem Fall der Umsatzsteuer (insoweit gibt es keine Aufmerksamkeiten etc.).

Bei verbilligten Leistungen sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG (wie bei unentgeltlichen Lieferungen) mindestens der Einkaufspreis oder mangels dessen die Selbstkosten des Gegenstands anzusetzen (sog. Mindestbemessungsgrundlage).

Ist das vom Personal gezahlte Entgelt jedoch marktüblich, ist das vereinbarte Entgelt anzusetzen.[7]

 
Praxis-Tipp

Keine Mindestbemessungsgrundlage bei überwiegender betrieblicher Veranlassung

Wäre die entgeltliche Zuwendung im Falle der Unentgeltlichkeit aufgrund überwiegend betrieblicher Veranlassung der Zuwendung (z. B. Arbeitskittel) nicht steuerbar, kann für die entgeltliche verbilligte Zuwendung nur das Entgelt und nicht die Mindestbemessungsgrundlage angesetzt werden.[8]

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