Entscheidungsstichwort (Thema)

Kantinenumsätze, Mindestbesteuerungsgrundlage, keine Entnahmebesteuerung bei verbilligtem Entgelt

 

Leitsatz (amtlich)

Die Artikel 2, 5 Absatz 6 und 6 Absatz 2 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der Umsätze, für die eine tatsächliche Gegenleistung gezahlt wird, als Entnahme eines Gegenstands oder Erbringung einer Dienstleistung für den privaten Bedarf angesehen werden, auch wenn diese Gegenleistung unter dem Selbstkostenpreis für den gelieferten Gegenstand oder die erbrachte Dienstleistung liegt.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 2, 5 Abs. 6, Art. 6 Abs. 2

 

Beteiligte

Hotel Scandic Gåsabäck

Hotel Scandic Gåsabäck AB

Riksskatteverket

 

Verfahrensgang

Regeringsrätt (Schweden) (Entscheidung vom 29.09.2003)

 

Tatbestand

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Artikel 2, 5 Absatz 6 und 6 Absatz 2 ‐ Abgabe von Mahlzeiten in der Kantine einer Gesellschaft zu einem Preis unter dem Selbstkostenpreis ‐ Besteuerungsgrundlage“

In der Rechtssache C-412/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Regeringsrätt (Schweden) mit Entscheidung vom 29. September 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Oktober 2003, in dem Verfahren

Hotel Scandic Gåsabäck AB

gegen

Riksskatteverket

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter K. Lenaerts (Berichterstatter), J. N. Cunha Rodrigues, E. Juhász und M. Ilešič,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2004,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Kruse und K. Wistrand als Bevollmächtigte,

der dänischen Regierung, vertreten durch J. Molde als Bevollmächtigten,

der griechischen Regierung, vertreten durch M. Apessos, V. Pelekou und I. Pouli als Bevollmächtigte,

der finnischen Regierung, vertreten durch A. Guimaraes-Purokoski als Bevollmächtigte,

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Triantafyllou und L. Ström als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. November 2004,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 2, 5 Absatz 6 und 6 Absatz 2 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Hotel Scandic Gåsabäck AB (im Folgenden: Scandic) und Riksskatteverket (Steuerverwaltung) über die Festsetzung der Besteuerungsgrundlage für die Abgabe von Mahlzeiten dieser Gesellschaft an ihr Personal.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsregelung

3

Nach Artikel 2 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie unterliegen der Mehrwertsteuer „Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt“.

4

Nach Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie ist die Besteuerungsgrundlage allgemein bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen „alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen“.

5

Artikel 5 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie bestimmt:

„Einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt wird die Entnahme eines Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen für seinen privaten Bedarf, für den Bedarf seines Personals oder als unentgeltliche Zuwendung oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke, wenn dieser Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt haben. Jedoch fallen Entnahmen für Geschenke von geringem Wert und für Warenmuster zu Zwecken des Unternehmens nicht darunter.“

6

Für die Entnahme eines Gegenstands im Sinne von Artikel 5 Absatz 6 enthält Artikel 11 Teil A Absatz 1 der Sechsten Richtlinie in Bezug auf die Festsetzung der Besteuerungsgrundlage folgende besondere Regel:

„Die Besteuerungsgrundlage ist

b)

bei den in Artikel 5 Abs[atz] 6 … genannten Umsätzen der Einkaufspreis für die Gegenstände oder für gleichartige Gegenstände oder mangels eines Einkaufspreises der Selbstkostenpreis, und zwar jeweils zu den Preisen, die im Zeitpunkt der Bewirkung dieser Umsätze festgestellt werden;

…“

7

In Bezug auf Dienstleistungen bestimmt Artik...

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