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Tausch/tauschähnlicher Umsatz

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Zusammenfassung

 
Begriff

Bei einem Tausch und einem tauschähnlichen Umsatz stehen sich jeweils zwei eigenständige Leistungen gegenüber. Bei einem Tausch besteht die Gegenleistung für eine Lieferung in einer Lieferung, während bei einem tauschähnlichen Umsatz die Gegenleistung für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung besteht. Von besonderer Bedeutung ist bei einem Tausch oder tauschähnlichen Umsatz die zutreffende Bestimmung der Bemessungsgrundlage.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Tausch und tauschähnliche Umsatz ist grundsätzlich in § 3 Abs. 12 UStG definiert. Die Bemessungsgrundlage bei einem Tausch oder tauschähnlichen Umsatz bestimmt sich nach § 10 Abs. 2 UStG bzw. Abschn. 10.5 UStAE.

1 Definition von Tausch und tauschähnlichem Umsatz

§ 3 Abs. 12 UStG definiert den Tausch und den tauschähnlichen Umsatz, die Definitionen haben klarstellende Bedeutung und beinhalten insbesondere ein Saldierungsverbot bei im Austausch ausgeführten Leistungen. Unerheblich ist dabei, ob beide am Tausch oder tauschähnlichen Umsatz Beteiligten Unternehmer sind oder nicht.

1.1 Definition Tausch

Bei einem Tausch besteht die Gegenleistung für eine Lieferung in einer Lieferung. Dabei wird klargestellt, dass jede Lieferung für die umsatzsteuerliche Behandlung separat zu betrachten ist. Die Definition des § 3 Abs. 12 Satz 1 UStG entspricht insoweit der gesetzlichen Definition des § 480 BGB über den Tausch, da dort geregelt ist, dass für den Tausch die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung finden.

 
Praxis-Beispiel

Gegenseitige Lieferungen bei einem Tausch

Zwischen den Unternehmern A und B wird vereinbart, dass A an B eine Baumaschine im Wert von 119.000 EUR liefert und B gegenüber A eine Bauleistung (Werklieferung) ebenfalls im Wert von 119.000 EUR ausführt.

Beide Unternehmer erbringen steuerbare und steuerpflichtige Lieferungen im ...

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