Ein Unternehmer, der nach dem 30.6.2021 Lieferungen nach:

kann sich dafür entscheiden, an dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18j UStG teilzunehmen (OSS–EU-Regelung).

Ein im Ausland ansässiger Unternehmer, der im Inland als Steuerschuldner nach dem 30.6.2021 ausschließlich folgende Leistungen erbringt:

  • innergemeinschaftliche Fernverkäufe nach § 3c Abs. 1 S. 2 und 3 UStG im Gemeinschaftsgebiet erbringt oder
  • in der EU ansässig ist und nach dem 30.6.2021 in einem anderen EU-Mitgliedstaat sonstige Leistungen an Nichtunternehmer ausführt und
  • ggf. weitere in § 59 Satz 1 UStDV aufgeführte Umsätze, die das Vorsteuer-Vergütungsverfahren nicht ausschließen

sowie an dem OSS nach § 18j UStG teilnimmt, kann Vorsteuerbeträge nur im Rahmen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens geltend machen.[1]

Bei nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern sind in diesen Fällen die Einschränkungen des § 18 Abs. 9 Satz 5 und 6 UStG nicht anzuwenden (§ 18 Abs. 9 Satz 8 UStG), soweit die Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit Lieferungen nach § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG innerhalb eines EU-Mitgliedstaates oder innergemeinschaftlichen Fernverkäufen nach § 3c Abs. 1 Sätze 2 und 3 UStG im Gemeinschaftsgebiet stehen. Für Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit anderen Umsätzen (z. B. innergemeinschaftliche Lieferung durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen in der EU ansässigen Unternehmer) gelten die Einschränkungen des § 18 Abs. 9 Sätze 5 und 6 UStG unverändert. Erbringt der Unternehmer, der an dem OSS nach § 18j UStG teilnimmt, im Inland noch andere Umsätze, für die er im Inland die USt schuldet und USt-Voranmeldungen und/oder USt-Erklärungen für das Kalenderjahr zu übermitteln hat, können die Vorsteuerbeträge insgesamt nur im allgemeinen Besteuerungsverfahren geltend gemacht werden.[2]

Vergleichbares gilt aufgrund des Unionsrechts[3] für in Deutschland ansässige Unternehmer in Bezug auf deren Fernverkaufsumsätze in anderen EU-Mitgliedstaaten. Für im Inland ansässige Unternehmer, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausschließlich Lieferungen nach § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG oder innergemeinschaftliche Fernverkäufe nach § 3c Abs. 1 Sätze 2 und 3 UStG und nach dem 30.6.2021 in einem anderen EU-Mitgliedstaat sonstige Leistungen an Nichtunternehmer ausführen und ggf. weitere in § 59 Satz 1 UStDV aufgeführte Umsätze, die das Vorsteuer-Vergütungsverfahren nicht ausschließen, erbringen sowie an dem OSS (EU-Regelung) teilnehmen, gelten die vorstehenden Ausführungen zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren entsprechend. Erbringen im Inland ansässige Unternehmer, die an dem OSS (EU-Regelung) teilnehmen, in einem anderen EU-Mitgliedstaat noch andere Umsätze, für die sie dort die USt schulden und USt-Erklärungen abzugeben haben, können die Vorsteuerbeträge in dem anderen EU-Mitgliedstaat insgesamt nur im allgemeinen Besteuerungsverfahren (Art. 250 bis 261 MwStSystRL) bei der zuständigen Finanzbehörde in dem anderen EU-Mitgliedstaat geltend gemacht werden.

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