Ein innergemeinschaftlicher Fernverkauf[1] ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates an den Erwerber befördert oder versandt wird, einschließlich einer Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Der Ort des innergemeinschaftlichen Fernverkaufs liegt dort, wo sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet. B2B-Lieferungen (mit Ausnahme an die sog. Gelegenheitserwerber) fallen nicht unter diesen Fernverkauf. Hier bleibt es bei der Behandlung als innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 6a UStG.

 
Wichtig

Grenzüberschreitende Warenbewegung innerhalb der EU

Ein innergemeinschaftlicher Fernverkauf setzt also stets eine innergemeinschaftliche grenzüberschreitende warenbewegte Lieferung (d. h. Beginn des Warentransports in einem EU-Mitgliedstaat A und Ende des Warentransports in einem EU-Mitgliedstaat B) voraus. Für die Bestimmung des Lieferorts wird ausschließlich auf den Ort des Endes des Warentransports im Zuge der Lieferung an den Abnehmer abgestellt. Unerheblich ist, wo der liefernde Unternehmer oder der Empfänger der Lieferung ansässig bzw. wohnhaft sind.

 
Praxis-Beispiel

Warenverkauf eines deutschen Händlers von Frankreich nach Spanien

Ein in Deutschland ansässiger Versandhändler D veräußert Zubehör für Mobiltelefone (Wert: 60 EUR) an eine Privatperson P in Spanien. Die Ware wird aus dem Lager des D in Frankreich an den Wohnsitz von P in Spanien versendet. V nimmt an dem OSS nach § 18j UStG teil.

Die Lieferung des D an P ist ein innergemeinschaftlicher Fernverkauf. Der Ort der Lieferung ist der Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Versendung an P befindet (hier: Spanien). V hat die Umsätze über den OSS nach § 18j UStG zu erklären.

 
Achtung

Umsatzschwelle von 10.000 EUR

Die besondere Lieferortsregelung beim innergemeinschaftlichen Fernverkauf gilt nicht, wenn

  • der leistende Unternehmer in nur einem EU-Mitgliedstaat ansässig ist und
  • der Gesamtbetrag der Entgelte seiner sonstigen Leistungen nach § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG (TRFE-Leistungen) an Nichtunternehmer mit Ansässigkeit in anderen Mitgliedstaaten sowie der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe insgesamt 10.000 EUR im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet.

In diesen Fällen bestimmt sich der Lieferort nach den allgemeinen Regelungen (Ort des Beginns der Beförderung/Versendung).

 
Praxis-Beispiel

Warenverkauf eines deutschen Händlers von Deutschland nach Belgien

Versandhändler H aus Köln verkauft Waren an eine Privatperson B in Belgien. Die Waren werden von Köln durch eine Spedition zum Kunden B transportiert. H stellt dem Kunden die Transportkosten in Rechnung und leitet sie nach Zahlung an die Spedition weiter.

Da H seinem Kunden die Transportkosten berechnet und an die Spedition weiterleitet, ist von einer indirekten Beteiligung am Transport auszugehen und es liegt ein innergemeinschaftlicher Fernverkauf von Gegenständen vor. Der Lieferort verlagert sich damit nach Belgien, wenn H die Umsatzschwelle von 10.000 EUR überschreitet oder überschritten hat oder auf die Anwendung der Umsatzschwelle verzeichtet.

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