Parkplätze bereiten auch umsatzsteuerlich Probleme. Ob die Vermietung steuerfrei ist oder der Umsatzsteuer unterliegt, muss entsprechend herausgearbeitet werden. Denn bezogen auf Parkplätze ist eine Parkplatzvermietung nicht gleich Parkplatzvermietung.

Erfolgt die Parkplatzvermietung für das Abstellen von Fahrzeugen, ist sie nach § 4 Nr. 12 Buchst, c Satz 2 UStG nicht von der Umsatzsteuer befreit. Die reine Parkplatzvermietung ist zwingend umsatzsteuerpflichtig, es sei denn, sie stellt eine Nebenleistung dar. Eine Nebenleistung ist stets dann zu bejahen, wenn der Vertrag zwischen denselben Parteien abgeschlossen wurde und die Vermietung des Parkplatzes die Folge der Vermietung einer Wohnung ist. Außerdem muss ein räumlicher Zusammenhang zwischen dem vermieteten Grundstück und dem Parkplatz bestehen.

So ist die Vermietung eines zur Wohnung gehörenden Parkplatzes grundsätzlich steuerfrei, weil auch die Wohnungsvermietung steuerfrei ist. Das gilt auch bei Vermietung einer Gebäudeeinheit an einen Arzt, weil der Arzt umsatzsteuerfreie Leistungen erbringt. Das gilt nicht, wenn der Arzt einzelne Praxisteile für steuerpflichtige Tätigkeiten, beispielsweise Laborleitungen, nutzt.

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