Die Zahlung eines Ausgleichs aufgrund einer gesetzlichen oder behördlichen Anordnung bzw. die Erfüllung einer solchen führen nicht zum Erhalt eines Schadensersatzes. Vielmehr wird hier gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 UStG ein Leistungsaustausch fingiert, welcher zu einer umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Leistung führt.
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