Führt der Land- und Forstwirt unter die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG fallende Umsätze und der Regelbesteuerung unterliegende andere Umsätze aus, sind nur die Vorsteuern aus Eingangsleistungen abziehbar, die den in die Regelbesteuerung fallenden Umsätzen zuzurechnen sind. Bei der insoweit erforderlichen wirtschaftlichen Zuordnung kommt es nicht darauf an, in welchem Unternehmensteil die bezogene Eingangsleistung tatsächlich verwendet wurde; maßgeblich ist allein, ob der Unternehmer mit den bezogenen Eingangsleistungen der Durchschnittsbesteuerung oder der Regelbesteuerung unterliegende Umsätze ausführt.[1]

Sind Vorsteuerbeträge teils der Regelbesteuerung zuzurechnenden Ausgangsumsätzen und teils der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegenden Umsätzen zuzurechnen (z. B. für den Erwerb eines einheitlichen Gegenstands) sind die Vorsteuern nach § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen.[2] Ändert sich bei derartigen Wirtschaftsgütern die Nutzungsart abweichend von der bei der Anschaffung beabsichtigten Nutzung innerhalb von 5 Jahren, bei Gebäuden innerhalb von 10 Jahren, nach Anschaffung/Herstellung, kommt es zur Vorsteuerberichtigung.[3]

 
Praxis-Beispiel

Vorsteuerberichtigung bei gemischter Nutzung

G hat einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und ein gewerbliches Lohnunternehmen. Im Januar 01 erwarb G einen Mähdrescher für 200.000 EUR zzgl. 38.000 EUR Umsatzsteuer, den er wie folgt einsetzt: in 01 Lohnunternehmen 80 %, L + F-Betrieb 20 %; in 02 Lohnunternehmen 90 %, L + F-Betrieb 10 %. Für 01 erhält G Vorsteuern i. H. v. 30.400 EUR (80 % v. 38.000 EUR). Durch die sich in 02 ergebende Nutzungsänderung von 10 % erhält G für 02 (bei gleichbleibender Nutzung auch für 03, 04, 05) anteilige Vorsteuer i. H. v. 760 EUR zurück (38.000 EUR × 1/5 × 10 %).

 
Praxis-Beispiel

Vorsteuerberichtigung bei zunächst ausschließlich gewerblicher Nutzung

Landwirt U erwirbt Anfang Januar des Jahres 01 einen Mähdrescher für 200.000 EUR zzgl. 38.000 EUR Umsatzsteuer, der zunächst ausschließlich im gewerblichen Unternehmensteil (Lohnunternehmen) verwendet wird. Ab dem Jahr 02 wird der Mähdrescher dauerhaft zu 50 % im landwirtschaftlichen Unternehmensteil[4] genutzt.

Im Jahr 01 sind sämtliche Vorsteuern (38.000 EUR) abziehbar. In den Jahren 02 bis 05 muss U jeweils 3.800 EUR (50 % von 7.600 EUR) nach § 15 a UStG an das Finanzamt zurückzahlen.

 
Praxis-Beispiel

Vorsteuerberichtigung bei zunächst ausschließlich landwirtschaftlicher Nutzung

Landwirt U erwirbt Anfang Januar des Jahres 01 einen Mähdrescher für 200.000 EUR zzgl. 38.000 EUR Umsatzsteuer, der zunächst ausschließlich im landwirtschaftlichen Unternehmensteil[5] verwendet wird. Ab dem Jahr 02 wird der Mähdrescher dauerhaft ausschließlich im gewerblichen Unternehmensteil (Lohnunternehmen) genutzt.

Im Jahr 01 entfällt der Vorsteuerabzug. In den Jahren 02 bis 05 erhält U vom Finanzamt eine Vorsteuererstattung nach § 15 a UStG von jeweils 7.600 EUR (1/5 von 38.000 EUR).

Werden bezogene vertretbare Sachen i. S. d. §§ 91 ff. BGB später sowohl im landwirtschaftlichen als auch im nichtlandwirtschaftlichen Unternehmensteil verwendet, sind die auf die Eingangsumsätze entfallenden Vorsteuerbeträge nach der Verwendungsabsicht aufzuteilen. Weicht die spätere tatsächliche Verwendung von der ursprünglichen Absicht ab, ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15 a UStG zu prüfen.

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